DMB informiert über Verträge zwischen nahen Angehörigen
14.07.2011 / ID: 21068
Vereine & Verbände
Steuerpflichtige dürfen ihre Rechtsgeschäfte so gestalten, dass ihre Steuerbelastung möglichst gering ausfällt. Hierbei bieten Verträge zwischen nahen Angehörigen die Möglichkeit, Einkünfte auf steuerlich weniger belastete Angehörige zu verlagern. "Bei Verträgen mit nahen Angehörigen müssen Unternehmer seit 2008 verschärfte gesetzliche Bestimmungen beachten. Im Rahmen von Betriebsprüfungen werden solche Verträge besonders kritisch durchleuchtet. Bei Fehlern in der Durchführung kann es passieren, dass diese Verträge steuerlich nicht anerkannt werden", sagt Marc S. Tenbieg, geschäftsführender Vorstand des Deutschen Mittelstands-Bundes (DMB).
Bei Angehörigenverträgen sollte zu Beweiszwecken immer die Schriftform gewählt werden, auch wenn sie nicht zwingend vorgeschrieben ist. Die Verträge dürfen nicht einfach rückdatiert werden, da sie sonst nichtig sind und außerdem ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung droht. In der Praxis empfiehlt es sich, Vertragsmuster, die für untereinander fremde Vertragsparteien gefertigt wurden, als Vorlage zu verwenden und im steuerrechtlich zulässigen Rahmen für Angehörigenverträge anzupassen.
"Verträge dürfen auch nicht zum Schein abgeschlossen werden. Solche Verträge werden vom Finanzamt nicht anerkannt - auch hier droht ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung. Bei einem Mietvertrag geht das Finanzamt von einer Scheinhandlung aus, wenn der Vermieter dem Mieter das Geld für die jeweilige Miete im Voraus zur Verfügung stellt oder das Geld nach Eingang auf sein Konto zeitnah an den Mieter zurückzahlt", erklärt Marc S. Tenbieg.
Bei Arbeitsverträgen unter nahen Angehörigen sollten Art und Umfang der geleisteten Tätigkeit als Nachweis für das Finanzamt festgehalten werden. Anderenfalls unterstellt das Finanzamt, dass es sich um reine Familienhilfe handelt. Ein Darlehensvertrag und seine tatsächliche Durchführung müssen die Trennung der jeweiligen Vermögens- und Einkunftssphären der beteiligten Angehörigen gewährleisten. Interessierte Leserinnen und Leser erhalten weitere Informationen unter http://www.mittelstandsbund.de .
Diese Mitteilung basiert auf einer öffentlich zugänglichen DMB Unternehmer-Information, die ansonsten nur exklusiv den DMB-Mitgliedsunternehmen zum Download zur Verfügung steht. Der Verband gibt in regelmäßigen Abständen kurze zusammenfassende Experten-Ausarbeitungen mit wichtigen Tipps für die Unternehmenspraxis zu den Themen BWL, Recht, Steuern und Sozialversicherung heraus.
Die dazugehörige DMB-Unternehmerinformation findet sich unter http://www.mittelstandsbund.de/index/cmd/catalogue_details/modul/portal/kernwert/presse/block/catalogue_1/field/3/show/0/search//
http://www.mittelstandsbund.de
Deutscher Mittelstands-Bund (DMB) e.V.
Tonhallenstraße 10 40211 Düsseldorf
Pressekontakt
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