Gilt das UWG bald auch für gemeinnützige Organisationen?
02.10.2018
Vereine & Verbände
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt ebenso das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. Anwendung findet es in Deutschland bislang nur in geschäftlichen Bereichen; gemeinnützige Organisationen sind von diesem Gesetz (noch) nicht betroffen. Das könnte sich ändern. Und Änderungen im Spendenmarkt zur Folge haben.
Rechtlich gesehen haben gemeinnützige Organisationen in ihrer Spenden- und Mitgliederwerbung große Handlungsspielräume, die auch Maßnahmen zulassen, die als "unlauter" im Sinne des UWG gewertet werden. Begründet wird diese Ausnahmeregelung damit, dass Spendengelder dem gemeinnützigen Zweck dienen und nicht auf Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen gerichtet sind. Dennoch: Gemeinnützige Organisationen stehen durchaus in einer Konkurrenzsituation, woraus sich in gewissem Sinne eine Art Wettbewerb ableiten lässt.
Das UWG trat in seiner ersten Form am Ende des 19. Jahrhunderts in Kraft und durchlief seither zahlreiche Neuerungen. Nun mehren sich die Anzeichen, dass es bald auch für gemeinnützige Organisationen Anwendung finden wird.
In unserem Nachbarland Schweiz entschied der Genfer Gerichtshof im Juli dieses Jahres, dass die Vorgaben des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) auf die Spendenanrufe einer gemeinnützigen Organisation Anwendung finden. Hintergrund: Eine gemeinnützige Organisation beauftragte ein Callcenter für die telefonische Kundenwerbung, um eine große Zahl von Personen zu erreichen und zum Abschluss eines Geschäfts bzw. einer Spende zu bewegen. Trotz des humanitären Zwecks würden die Anrufe einer kommerziellen Tätigkeit gleichkommen, so die Bewertung durch den Gerichtshof.
Auch in Deutschland kritisieren Verbraucherschützer den "UWG-freien Raum", den gemeinnützige Organisationen für sich in Anspruch nehmen dürfen.
Nun wird es sicherlich gegen die Grundsätze jeder seriösen Organisation verstoßen, die "guten Sitten" zu missachten. Aggressive Werbung, Belästigung, Irreführung, Vortäuschung falscher Tatsachen widersprechen auch den Ethikregeln des Fundraising-Verbandes.
Zukünftig könnten sich Organisationen, die derlei Maßnahmen ergreifen, zusätzlich strafbar machen.
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