LG Düsseldorf urteilt zugunsten der Gewerbeauskunft-Zentrale
09.09.2013
Werbung, Marketing & Marktforschung
Gewerbeauskunft-Zentrale (http://www.gewerbeauskunft-zentrale.de) , Düsseldorf - Die GWE Wirtschaftsinformations GmbH betreibt mit ihrer Internetseite http://www.gewerbeauskunft-zentrale.de ein Branchenportal und versteht sich so als Bindeglied zwischen verschiedenen Produkt- und/oder Serviceanbieter und dem Kunden. Das Landgericht Düsseldorf hat in einem aktuellen Berufungsurteil (Aktenzeichen 23 S 316/12) zugunsten des Branchenverzeichnis-Betreibers GWE-Wirtschaftsinformationsgesellschaft GmbH entschieden, dass durch die Unterzeichnung des Formulars der Gewerbeauskunft-Zentrale ein wirksames, kostenpflichtiges Vertragsverhältnis entsteht.
Das Landgericht Düsseldorf hat sich mit allen Anfechtungsgründen auseinandergesetzt und festgestellt, dass kein Anfechtungsgrund gegen das Branchenportal Gewerbeauskunft-Zentrale (http://www.gewerbeauskunft-zentrale.de) vorliegt und somit ein wirksamer Vertrag über die Eintragung in das von der GWE Wirtschaftsinformations GmbH geführte Internetportal besteht. Weder liegt eine Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 BGB vor, noch kann der Schuldner sich auf einen Irrtum gemäß § 119 Abs. 1 BGB berufen. Das Landgericht Düsseldorf stelle weiterhin fest, dass auch keine Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB vorliegt. Insbesondere hat das Gericht festgestellt, dass durch die mehrfache Verwendung der Worte "Angebot" und "Annahme" mehr als deutlich erkennbar ist, dass es sich bei dem Schreiben der Gewerbeauskunft-Zentrale um ein kostenpflichtiges Angebot handelt.
Das Landgericht Düsseldorf hat in seiner aktuellen Berufungsentscheidung unmissverständlich klargestellt, dass das rein wettbewerbsrechtliche Urteil des OLG Düsseldorf (Aktenzeichen I-20 U 100/11) in keinem Fall zur Unwirksamkeit des Vertrages führt.
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GWE Wirtschaftsinformations GmbH
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