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Pressemitteilung von Frau Marlene Ulm
Hamburg: Risiken und Chancen des Zollrechts nach der Auflösung des Freihafens
18.02.2013
Auto & Verkehr
Die Auflösung des im Jahr 1888 eröffneten Hamburger Freihafens zum vergangenen Jahreswechsel wird eine Vielzahl von Unternehmen auch im Jahr 2013 und darüber hinaus noch beschäftigen.
Die Auflösung des Freihafens Hamburg zum 1. Januar 2013 ist nicht nur eine historische Zäsur, sondern auch eine weiterhin aktuelle Herausforderung für die Wirtschaft. Die gewohnten Zollprozesse im Freihafen mussten auf die neuen zollrechtlichen Anforderungen eines Seezollhafens angepasst werden (siehe den Beitrag von Peterka/Kamisch, Seezollhafen statt Freihafen, in: AW-Prax 2012 S. 163 ff. und die Informationen des Hauptzollamts Hamburg-Hafen unter zoll.de). Viele Unternehmer in Hamburg haben seit dem 1. Dezember 2012 vom Überleitungskonzept des Hauptzollamts Hamburg-Hafen Gebrauch gemacht, um sich frühzeitig an die neuen zollrechtlichen Abfertigungsprozesse im Seezollhafen bei der Ein- und Ausfuhr von Waren zu gewöhnen.
Dennoch, oder gerade deshalb, kann es sinnvoll sein, diese neuen (teils innerbetrieblichen) Abläufe der Zollabfertigung auf Schwachstellen, oder auch auf nicht genutzte Potentiale zu untersuchen.
Schwachstellen im zollrechtlichen Ablauf der Warenabfertigung könnten künftig früher und vor allem häufiger entdeckt werden als noch zu den alten Freihafen-Zeiten. Die Zollverwaltung setzt das für die nicht mehr benötigte Sicherung der Freihafengrenze frei gewordene Personal nunmehr nicht nur für die Warenabfertigung, sondern verstärkt auch für Warenkontrollen im neuen Seezollhafen Hamburg ein. Musste bisweilen an den Übergängen vom Freihafen zum Hamburger Stadtgebiet eine erhebliche Anzahl an Leecontainern kontrolliert werden, kann sich der Zoll nunmehr auf die mit Nichtgemeinschaftswaren beladenen Container und Beförderungsmittel konzentrieren.
Hiervon werden alle im Seezollhafen agierenden Unternehmen betroffen sein, also nicht nur die mit der Beförderung und Abfertigung befassten Unternehmen, sondern auch solche, die beispielsweise Wartungs- und Reparaturarbeiten an (ausländischen) Seeschiffen vornehmen oder die solche mit Ausrüstungsgegenständen beliefern. Reparaturen und Wartung von Schiffen bedeutet zuweilen, dass die Seeschiffe mit Waren, Teilen und Zubehör beliefert werden, die vorher beim Zoll korrekt anzumelden sind. Gleiches gilt für die nach der Reparatur oder Wartung mitgenommen Teile oder Geräte eines Seeschiffes. All diese Unternehmen haben sich auf intensivere Überprüfungen des Zolls einzustellen. Es damit zu rechnen, dass der Zoll nun wesentlich gezielter und zahlreicher etwaige Verstöße gegen das sehr formelle Zollrecht aufdecken kann als durch die bisherigen Zufallsstichproben an den Freihafenkontrollstellen. Damit steigen aber auch die Gefahren einer Abgabenerhebung, und vor allem bei zollrechtlichen Verstößen die einer Ahndung oder Bestrafung.
Die neue zollrechtliche Situation im Hamburger Hafen bietet indes auch die Chance bisher nicht genutzte Potentiale auszuschöpfen. Das Zollrecht bietet eine Vielzahl von Vereinfachungs- und Einsparungsmöglichkeiten. Oftmals nutzen Unternehmer beispielsweise nicht die Möglichkeiten von sog. Zollverfahren, zu denen u.a. das Zolllagerverfahren oder aber auch die Aktive Veredelung gehören, mit denen Einfuhrzölle eingespart werden können. Die Nutzung eines vereinfachten verfahrensrechtlichen Ablaufs bei Zollabfertigungen können zudem personelle und administrative Ressourcen schonen und am Ende die Kosten für Zollabfertigungen senken.
Eine fachlich fundierte Untersuchung des Geschäftsmodels und der betrieblichen Abläufe durch eine im Zollrecht erfahrene Anwaltskanzlei kann solche Potentiale, aber auch Risiken aufdecken.
Zollkanzlei T. Peterka
Herr Thomas Peterka
Ballindamm 8
20095 Hamburg
Deutschland
fon ..: 04030390920
fax ..: 04030390918
web ..: http://zollkanzlei.de
email : t.peterka@zollkanzlei.de
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Frau Marlene Ulm
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