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Pressemitteilung von RA Oliver Grohmann-Velchev
Zahlung ist Zustimmung zur Mieterhöhung
18.02.2014
Auto & Verkehr
Der Vermieter verlangte von seinem Mieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Der Mieter gab eine zustimmende Erklärung jedoch nicht ab. Allerdings änderte er seinen Dauerauftrag und überwies ab dem Monat, zu dem die Mieterhöhung im Falle einer Zustimmung wirksam geworden wäre, die erhöhte Miete. Der Aufforderung des Vermieters, die Zustimmung zur Mieterhöhung ausdrücklich schriftlich zu erklären, kam der Mieter mit dem Hinweis darauf, dass er mit der Zahlung der erhöhten Miete doch stillschweigend zugestimmt habe und es damit einer ausdrücklichen Zustimmung nicht mehr bedürfe, nicht nach. Der Vermieter, dem dies nicht ausreichte, erhob Klage auf Zustimmung zum Mieterhöhungsverlangen.
Das Amtsgericht München stellte dazu in seinem rechtskräftigen Urteil vom 14.08.2013 (Az. 452 C 11426/13) fest, dass die Zustimmung zu einem Mieterhöhungsverlangen nicht nur durch ausdrückliche Erklärung, sondern auch konkludent durch schlüssiges Handeln und damit auch dadurch, die erhöhte Miete zum Fälligkeitszeitpunkt kommentarlos zu überweisen, erklärt werden kann. Allein schon durch die einmalige Zahlung der erhöhten Miete erkläre der Mieter sein Einverständnis zur Mieterhöhung, sofern die Zahlung nicht etwa unter Vorbehalt erfolgt. Die Einhaltung einer Schriftform, wie dies beim Abschluss des Mietvertrages der Fall sei, sei für die Zustimmung zur Mieterhöhung nicht erforderlich, sodass sie auch stillschweigend erfolgen könne. Das Amtsgericht München wies die Klage daher mangels Rechtschutzbedürfnis ab. Schließlich habe der Mieter durch seine Zahlung ja bereits die Zustimmung zur Mieterhöhung erteilt, so dass für einen weiteren Antrag auf Zustimmung kein Raum bleibe.
Hinweis von IN ImmoNews:
Wichtig erscheint der Redaktion darauf hinzuweisen, dass von einer Zustimmung des Mieters zur Mieterhöhung durch Zahlung der erhöhten Miete wohl nur dann ausgegangen werden kann, wenn der Mieter die Zahlung durch eigenes Handeln, sei es durch Barzahlung, Einzelüberweisung oder per geändertem Dauerauftrag bewirkt hat. Haben die Mietvertragsparteien vereinbart, dass die Miete im Lastschriftverfahren vom Vermieter eingezogen wird, so stellt der ggf. auch über mehrere Monate hinweg zunächst unbeanstandete Einzug der erhöhten Miete ohne entsprechendes ausdrückliches Einverständnisses des Mieters keine wirksame Zustimmung zur Mieterhöhung dar. Wir verweisen insoweit auf das Urteil des Landgerichts Stuttgart (Urteil vom 26.10.2011, AZ 132 S 41/11), auf das wir bereits in unserem Newsletter von März 2012 hingewiesen haben (<a href="http://www.proeigentum.de/index.php/aktuell/immo-news/31-vermieten/94-mieterhoehung-schweigen-ist-nicht-immer-gold">hier öffnen</a>).
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