Pressemitteilung von RA Oliver Grohmann-Velchev

Mobilfunksendeanlage auf Dach einer WEG


Immobilien

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft beschloss 2010 mit Mehrheitsbeschluss, einem Mobilfunkunternehmen die Errichtung und den Betrieb einer Mobilfunksendeanlage auf dem Dach des Gebäudes zu gestatten. Ein Eigentümer war nicht bereit, diesem Vorhaben seine Zustimmung zu geben; er stimmte dagegen. In dem gerichtlichen Verfahren, mit dem dieser Eigentümer im Rahmen einer Anfechtungsklage die Unwirksamkeit des Beschlusses feststellen lassen wollte, stellten bereits die Vorinstanzen fest, dass ein derartiger Beschluss nur einstimmig ergehen kann.

Dieser Rechtsauffassung stimmte der BGH in seinem Urteil vom 24.01.2014 (Az. V ZR 48/13) nunmehr zu. Der BGH vertritt die Meinung, dass es sich bei der Aufstellung einer Mobilfunksendeanlage um eine bauliche Veränderung handelt, die eben nur einstimmig beschlossen werden kann. Dies gilt in der Regel nur dann nicht, wenn Eigentümer ausnahmsweise nicht oder nur ganz gering von der baulichen Maßnahme betroffen werden. Vom Vorliegen einer solchen Ausnahme ging der BGH bei der Montage der Sendeanlage unter insbesondere wirtschaftlichen Aspekten nicht aus. Dabei stellte das Gericht daneben auf das Nachbarschaftsrecht ab. Keine Relevanz hatte für den BGH die Frage, ob von einer solchen Sendeanlage schädliche gesundheitliche Einflüsse ausgehen könnten. Die Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte hatte der BGH als Grundvoraussetzung unterstellt. Allerdings bestünde auf der Grundlage des wissenschaftlichen Streits um die von Mobilfunksendeanlagen ausgehenden Gefahren und der daraus resultierenden Befürchtungen eines gesundheitsschädigenden Einflusses zumindest die ernsthafte Möglichkeit einer Minderung des Miet- oder Verkaufswerts von Eigentumswohnungen, wenn eine solche Anlage installiert wird. Dies stelle eine Beeinträchtigung dar, die ein verständiger Wohnungseigentümer nicht zustimmungslos hinnehmen müsse.

Hinweis von IN ImmoNews:

Bei analoger wirtschaftlicher Betrachtungsweise stellt sich die Frage, ob ein Mieter nach Errichtung einer Mobilfunksendeanlage auf dem Dach des Wohnhauses wegen befürchteter gesundheitlicher Beeinträchtigungen ggf. die Miete mindern kann. Das OLG Hamm hat bereits 2002 (Urteil vom 13.02.2014, Az. 30 U 20/01) festgestellt, dass ein Mangel der Mietsache vorliegt und die Miete damit gemindert werden kann, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine gesundheitsschädliche Einwirkung vorliegen. Im entschiedenen Fall handelte es sich um Asbestfasern, die in nicht unerheblichem Umfang freigesetzt worden sein sollen. Der Sendemast auf dem Dach unterscheidet sich allerdings von der konkreter Befürchtung einer Asbestverseuchung dahingehend maßgeblich, als die Gefahr der Gesundheitsschädigung bei freigesetztem Asbest wissenschaftlich nachgewiesen ist, während die Einwirkungen der von einer Mobilfunksendeanlage ausgehenden Strahlung (Elektrosmog) bei Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte nicht nachgewiesen oder wissenschaftlich belegt sind. Stellt sich schließlich die Frage, ob alleine die Befürchtung eines Mieters, es könne durch die Sendeanlage zu gesundheitsschädlichen Einwirkungen kommen, ausreicht, um Mietminderung geltend machen zu können. Lediglich das Amtsgericht München hatte in einer Entscheidung aus dem Jahre 1998, also vor bereits 16 Jahren, dem Mieter einen Minderungsanspruch zugebilligt. Das Amtsgericht Frankfurt am Main stellte mit Urteil vom 25. 6. 2001 (Az. 33 C 1237/01-27) dagegen fest, dass Minderungsrechte von Mietern im unmittelbaren örtlichen Zusammenhang der Anlage ausgeschlossen sind, solange die Abstrahlungen einer Mobilfunksendeanlage im Bereich der gesetzlichen Bestimmungen bleiben. Die ganz herrschende Rechtsauffassung hat sich diesem Richterspruch angeschlossen, sodass ein Minderungsanspruch wegen eines Mangels der Mietsache aufgrund einer Mobilfunksendeanlage nicht gegeben ist.

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