Pressemitteilung von Andreas Tepe

Schreck nach den Herbstferien: Richtig geparkt und trotzdem abgeschleppt


Auto & Verkehr

Wiesbaden, 24 September 2014. Das Auto ordnungsgemäß am Straßenrand abgestellt und ab in den Urlaub: Das ist kein Problem, meinen vier von zehn Autofahrern laut einer repräsentativen Umfrage des Kfz-Direktversicherers R+V24. Umso größer ist die Überraschung, wenn das Fahrzeug bei der Rückkehr aus den Herbstferien abgeschleppt wurde. "Es können jederzeit befristete Halteverbote, z. B. für Bauarbeiten oder einen Umzug, eingerichtet werden", so Andreas Tepe von R+V24. "So ein Halteverbot wird durch mobile Verkehrszeichen mindestens drei Tage vorher angekündigt."

Ein temporäres Halteverbot kann Langzeitparkern schnell einen Strich durch die Rechnung machen. Zwar gilt in der Regel eine Vorlauffrist von mindestens drei Tagen, um Autofahrer über ein vorübergehendes Verbot in Kenntnis zu setzen. Doch wer länger abwesend ist, bemerkt davon nichts. Die Folge: Das Auto wird abgeschleppt, in den meisten Fällen muss der Halter die Kosten für Abschleppen und Aufbewahrung des Fahrzeuges tragen. "Sicherheitshalber sollten Autofahrer zweimal wöchentlich nach dem Auto schauen und prüfen, ob es noch korrekt geparkt ist", sagt R+V24-Experte Andreas Tepe. "Wer das aufgrund einer Reise oder Krankheit nicht selbst tun kann, sollte Verwandte oder Freunde darum bitten."

Unterschied bei kürzerer Parkdauer
Wird ein Halteverbot kurzfristig eingerichtet, also die 3-Tages-Frist nicht eingehalten, muss der Halter die Abschleppkosten unter Umständen nicht zahlen. Erst wenn die Verkehrszeichen 3 Tage vorher aufgestellt waren, gilt: Der Fahrer hätte sich rechtzeitig informieren müssen, ob aus seinem Parkplatz eine Halteverbotszone wurde.
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