Pressemitteilung von Katja Rheude

Freiheit auf zwei Pedalen?


Auto & Verkehr

Mit dem Frühling zieht es die Menschen ins Freie: Für viele gibt es nach der langen Winterpause nichts Schöneres, als sich auf dem Fahrrad die Frühlingsluft um die Nase wehen zu lassen. Nach den notwendigen Vorbereitungen - Reifen aufpumpen, Kette ölen, Licht überprüfen - kann es losgehen! Doch auch die gefühlte Freiheit auf den Pedalen hat ihre Grenzen: Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung gibt wichtige Hinweise, worauf Radfahrer achten sollten.

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt nicht nur für Autofahrer: Sie enthält auch für Radfahrer spezielle Regelungen. "Wie für alle anderen Verkehrsteilnehmer gilt auch für die Zweiradfahrer, dass sie sich so verhalten sollten, dass andere nicht geschädigt oder gefährdet werden", fasst Anne Kronzucker, Rechtsexpertin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, vorweg zusammen.

Vorsicht am Zebrastreifen!
Wer als Radfahrer am Zebrastreifen annimmt, dass die Autofahrer ja warten müssen, kann eine böse Überraschung erleben: Denn wer auf seinem Velo fahrend den Fußgängerüberweg benutzt, ohne abzusteigen, gilt nicht als Fußgänger - und hat daher kein Vorrecht dem Kraftverkehr gegenüber. Bei einem Unfall kann den fahrenden Radler sogar eine Mitschuld treffen. Immerhin nähert er sich dem Überweg auch schneller als ein Fußgänger - was für den Autofahrer die Zeit zum Reagieren verkürzt. Besser: "Absteigen und über den Zebrastreifen schieben", so die D.A.S. Expertin.

Fahrradfahren mit Promille?
Leider ist es ein weitverbreiteter Irrtum, dass es nach Alkoholgenuss besser ist, mit dem Fahrrad als mit dem Auto zu fahren. Dabei kann das Fahren unter Alkoholeinfluss nicht nur für Autofahrer erhebliche rechtliche Konsequenzen haben: Die Gerichte sehen Radfahrer meist bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,6 Promille als absolut fahruntüchtig an - und dann ist der Führerschein in jedem Fall weg! Um ihn wiederzubekommen, ist bei dieser Promillehöhe eine sogenannte medizinisch-psychologische Untersuchung erforderlich (MPU).
Generell macht sich nach § 316 StGB jeder strafbar, der im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge von Alkoholgenuss nicht in der Lage ist, dieses sicher zu tun. Sind also auch bei geringerem Blutalkoholwert Ausfallerscheinungen erkennbar oder ist die 1,6 Promille-Grenze überschritten, drohen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr. Kommt es zu einer Gefährdung des Straßenverkehrs, etwa einem Unfall, kann nach § 315c StGB sogar eine Strafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe im Raum stehen. "Und dies gilt bereits ab einem Blutalkoholwert ab 0,3 Promille", ergänzt die D.A.S. Juristin. Zusätzlich kann ein alkoholisierter Radfahrer bei einem Unfall auch einer erhöhten Mithaftung ausgesetzt sein. Daher gilt auch für Radfahrer: Besser die Finger vom Alkohol lassen!

Unterwegs auf der B 12?
Fahrräder haben auf der Autobahn nichts zu suchen - außer auf dem Radständer eines Autos! Doch wie sieht es mit den Bundesstraßen aus: Dürfen diese bei der Planung größerer Radtouren mitberücksichtigt werden? "Auf Bundesstraßen gibt es kein ausdrückliches Verbot für Fahrräder", erklärt die D.A.S. Juristin, fügt aber hinzu: "Wenn es sich jedoch um eine sogenannte Kraftfahrstraße handelt, gekennzeichnet durch ein viereckiges Schild mit weißem Autopiktogramm auf blauem Hintergrund, dann sind Fahrräder dort verboten!" Darüber hinaus kann auch auf Straßen, die nicht als Kraftfahrstraßen (also Schnellstraßen) ausgeschildert sind, ein Verbot für Velos gelten. Fahrradfahrer erkennen dies an einem Schild mit einem schwarzen Fahrrad in einem rot umrandeten Kreis.

Bußgeldkatalog für Fahrradfahrer
Der amtliche Bußgeldkatalog des Kraftfahrt-Bundesamtes (der sogenannte Bundeseinheitliche Tatbestandskatalog) gilt nicht nur für Autofahrer, sondern auch für Radler. "Generell müssen sich Radfahrer auf ein Verwarngeld von 10 Euro einstellen, sofern der Bußgeldkatalog nichts anderes angibt (§ 2 Abs. 4 BKatV)", warnt die D.A.S. Juristin. Wer dagegen bei roter Ampel noch schnell die Kreuzung überquert, muss mit 200 Euro Bußgeld rechnen. Verkehrsverstöße, die im Katalog nicht explizit für Radfahrer aufgeführt werden, kosten ab einem Bußgeld von 35 Euro die Hälfte des Betrages, den Autofahrer zahlen müssen. Genauere Angaben zu den einzelnen Tatbeständen finden Radfahrer auf http://www.kba.de.
Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen unter http://www.das-rechtsportal.de/
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