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Kfz-Versicherung trotz Schufa-Eintrag: Ein Portal hilft Betroffenen
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Pressemitteilung von Katja Rheude
Kaputt aus der Waschanlage?
11.10.2012
Auto & Verkehr
Einmal pro Monat: So oft fahren die meisten Deutschen durchschnittlich ihr Auto in eine Waschanlage. Doch was, wenn der teure Lack ein paar Kratzer abbekommt, der Scheibenwischer abbricht oder der Seitenspiegel einen Sprung erhält? Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung kennt die Rechte von Autofahrern und gibt hilfreiche Tipps, was in dieser Situation zu tun ist.
Laut eines Urteils des Bundesgerichtshofes zu Waschanlagen können Kunden durchaus erwarten, dass sie ihr Auto nach dem Waschvorgang unversehrt wiederbekommen. Anlagenbetreiber hingegen dürfen die Haftung für Schäden nicht von vornherein vollständig ausschließen oder lediglich auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz beschränken (BGH, Az. X ZR 133/03). Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, konkretisiert: "Ein Hinweisschild mit den AGB bei der Einfahrt der Waschstraße, das jegliche Haftung des Betreibers ausschließt, ist ungültig!" Dennoch empfiehlt sich ein Blick auf die AGB. Denn sie erinnern den Kunden daran, dass er für den Schaden an Komponenten, die nicht fest mit dem Fahrzeug verbunden sind, selber haftet. Vor der Fahrt in eine Waschanlage empfiehlt sich daher eine Überprüfung des Autos: Antennen sollten eingefahren oder abgeschraubt werden, Scheibenwischer müssen sich in Ruhestellung befinden, Spoiler und ähnliche Anbauten dürfen nicht locker sein. Auch wer in der Waschstraße das Auto unsachgemäß bedient, also beispielsweise die Fenster öffnet, auf die Bremse tritt, gegenlenkt oder gar den Motor anlässt, muss für eventuell entstehende Schäden selbst aufkommen.
Wann haftet der Anlagenbesitzer?
Bei tiefen Kratzern im Lack oder sogar abgebrochenen Außenspiegeln haftet dagegen meist der Waschanlagenbesitzer. Denn in der Regel sind die Gründe hierfür Wartungsmängel oder personalseitige Bedienungsfehler der Anlage. Aber: "Die Beweislast dafür, dass das Auto vor dem Waschen unbeschädigt war, liegt beim Autofahrer", erklärt die D.A.S. Expertin. Steht fest, dass der Schaden erst in der Waschanlage entstanden ist, muss der Betreiber nachweisen, dass ihm keine Fehler oder Versäumnisse unterlaufen sind. Oft sehen Gerichte eine erhöhte Beweislast beim Autofahrer, wenn dieser bei der Wäsche im Fahrzeug sitzen bleibt - denn dann kann er Fehler machen, etwa bremsen, lenken oder den Knopf für den Kofferraumdeckel berühren.
Übrigens: Kleinere Kratzer, verursacht durch Schmutzpartikel im Wasser oder Sandkörner in Bürsten, müssen Kunden tolerieren. Denn solche Schäden können selbst bei der eigenen Handwäsche nie ganz ausgeschlossen werden.
Richtig reklamieren bei Schäden
Doch was ist konkret zu tun, wenn ein Schaden am Wagen bemerkt wird? Der Rat der D.A.S. Juristin: "Wenn Sie feststellen, dass Ihr Auto nach dem Waschgang beschädigt ist, sollten Sie umgehend einen Servicemitarbeiter oder den Betreiber der Waschanlage darüber informieren! Lassen Sie sich Ihre Reklamation von diesem auch gleich schriftlich bestätigen." Hilfreich ist außerdem, die beschädigten Stellen nach Möglichkeit zu fotografieren und Zeugen für den Schaden zu suchen. Kommt es jedoch zum Streit, ist oft ein Gutachter notwendig: Dieser prüft, ob das Auto bereits vor dem Waschgang beschädigt war und ob der Schaden durch eine Waschanlage entstanden sein könnte.
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Wussten Sie, dass...? Die D.A.S. Expertin Anne Kronzucker klärt auf!
Schäden in der Waschanlage - was tun?
- Waschanlagenbetreiber dürfen die Haftung für Schäden nicht von vornherein ausschließen oder lediglich auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz beschränken (BGH, Az. X ZR 133/03).
- Für tiefe Kratzer im Lack oder sogar abgebrochene Außenspiegel haftet meist der Waschstraßenbesitzer. Kleinere Kratzer müssen Kunden jedoch tolerieren!
- Die Beweislast liegt zumindest teilweise auf Seiten des Autofahrers: Er muss nachweisen, dass das Fahrzeug vor dem Waschgang noch unbeschädigt war.
- Wichtig bei Schäden nach dem Waschgang: Umgehend einen Servicemitarbeiter oder den Betreiber der Waschanlage darüber informieren und die Reklamation von diesem auch gleich schriftlich bestätigen lassen!
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Im Falle einer Veröffentlichung freuen wir uns über einen Beleg.
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