Immobilienrecht eine Seminarveranstaltung der Aestas Campus AG
08.05.2013 / ID: 115672
Bildung, Karriere & Schulungen
Die Berliner Aestas Campus AG, geleitet von Dipl.-Kfm. Christian Sommerfeld, erarbeitet maßgeschneiderte Strategien, rund um das Thema "Wohnen". Durch Erfahrung, Zuverlässigkeit und Engagement stehen die Immobilien, deren Bauqualität und deren Sanierungsmaßnahmen im Fokus und werden auf die persönlichen Bedürfnisse, unter Berücksichtigung der Standortentwicklung, den wirtschaftlichen und steuerlichen Rahmendaten, zugeschnitten. Jedes Immobilienprojekt stellt eine neue Herausforderung dar. Seminarveranstaltung am 24.04.2013 zum Thema: "Anspruch auf Rückzahlung des Maklerhonorars nach Rücktritt des Verkäufers vom vermittelten Grundstückskaufvertrag" mit rechtlicher Diskussion.
Im Angebotsdschungel führen viele Wege zum Ziel
Bei der Suche nach der geeigneten Immobilie nehmen viele Immobiliensuchende die Hilfe und fachliche Kompetenz eines Maklers in Anspruch. Im Angebotsdschungel ist dies für viele die richtige Vorgehensweise, damit zeitnah und ohne unnötige Umwege das richtige Objekt gefunden werden kann. Natürlich hat jede Dienstleistung ihren Preis, Makler erhalten Provision und diese Vereinbarungen werden im Regelfall schriftlich vereinbart. Doch auch solche Fälle können passieren:
Der Vertragspartner des Maklers hat auch dann ein Anspruch auf Rückzahlung der Maklercourtage, wenn er vom Vertrag zurücktritt, anstatt diesen wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Dies entschied der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart (OLG) In seinem Urteil vom 07.12.2011 (Aktenzeichen: 3 U 135/11). Die Grundlage der Entscheidung baute auf folgenden Sachverhalt:
Eine Maklerin wurde von der Klägerin mit dem Verkauf ihres Einfamilienhauses beauftragt. Das Einfamilienhaus wurde auf Grund der Tätigkeit der Maklerin zu einem Kaufpreis von 1,9 Mio. EUR verkauft. Die Käufer leisteten eine Anzahlung von 500.000,00 EUR und erklärten, keine Grundschuldbestellung am Vertragsobjekt zur Sicherung eines zur Kaufpreisfinanzierung erforderlichen Darlehens zu benötigen. Der Nutzen-Lasten-Wechsel erfolgte nach Zahlung der Anzahlung.
Finanzierung baut auf eine Wahrsagerin, sie sagt Lottogewinn voraus!
Die Käufer hatten vor Abschluss des Kaufvertrages in normalen finanziellen Verhältnissen in einer 3-Zimmer-Wohnung gelebt. Mit Fälligwerden des Restkaufpreises in Höhe von 1,4 Mio. EUR baten die Käufer zunächst um Zahlungsaufschub, da sie wider Erwarten hinsichtlich dieser Summe nicht über liquides Kapital verfügten. Die Käufer vertrösteten die Kläger zunächst mit verschiedenen Anekdoten, weshalb sie einen entsprechenden Vermögensanteil nicht zur Bedienung des Kaufpreises zur Verfügung stellen könnten. Später erklärten sie überraschend, wesentliche Teile ihres Vermögens verloren zu haben. Nachdem die Kläger mit der Vollstreckung des Restkaufpreises begannen, gestanden die Käufer ein, den Kaufvertrag in Vertrauen auf einen, von einer Wahrsagerin prophezeiten immensen Lottogewinn in Höhe mehrerer Millionen Euro abgeschlossen zu haben. Dieser erwartete Lottogewinn sei ausgeblieben, weshalb sie den Kaufpreis nicht aufbringen könnten. Die Kläger schlossen mit den Käufern hierauf eine notarielle Rücktrittsvereinbarung. Die Käufer gerieten sodann in die Insolvenz, weshalb die Kläger zur Kompensation ihres Schadens die Maklerin auf Rückzahlung der Courtage in Anspruch nahmen.
In der Berufung stellte das OLG Stuttgart nach umfangreicher Beweisaufnahme in seinem Urteil klar, dass die Kläger, die sich durch eine notarielle Rücktrittsvereinbarung vom Kaufvertrag gelöste hatten, das Vertragsverhältnis ebenso durch eine Anfechtung hätten beenden können, da die andere Kaufvertragspartei im vorliegenden Fall eine Pflicht zur Offenbarung ihrer wirtschaftlichen Situation hatte. Eine reelle Chance, den Kaufpreis durch einen Lottogewinn aufbringen zu können, sah das OLG Stuttgart nicht. Das OLG Stuttgart hat sich in diesem Zusammenhang auch mit den Wahrscheinlichkeiten eines einfachen Sechsers und eines Sechsers mit Superzahl auseinandergesetzt und festgestellt, dass von einer Wahrsagerin prophezeite Lottogewinne keine fundierten Einnahmeerwartungen begründen können. Insbesondere dürfe angesichts der minimalen Wahrscheinlichkeit, einen derartigen Gewinn zu erzielen, nicht auf derartige Prognosen vertraut werden.
Angesichts dieser Tatsache hatte die Beklagte die ihr von den Klägern gezahlte Maklerprovision nicht verdient, weil der vermittelte Grundstückskaufvertrag der Anfechtbarkeit wegen arglistiger Täuschung der Käufer über die Fähigkeit, den geschuldeten Kaufpreis aufzubringen, unterlag. Den Klägern stand daher ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Rückzahlung der Maklercourtage zu, da das Hauptgeschäft mit dem Makel der Anfechtbarkeit rückwirkend nichtig war und daher das Zustandekommen des Hauptvertrages in Folge des Nachweises oder das Mittel der Vermittlung nicht gegeben war.
Dipl.-Kfm. Christian Sommerfeld kann nur noch hinzufügen, dass das Leben nicht immer ein Wunschkonzert ist und man nicht nur auf die Aussage einer noch so guten "Wahrsagerin" bauen sollte. Ehrlichkeit währt am Längsten, das lernen wir aus diesem Thema und für eine vertrauensvolle, erfolgreiche Geschäftsbasis, sollten die Werte Ehrlichkeit, Vertrauen und Verlässlichkeit das wirtschaftliche ethische Handeln auf beiden Seiten bestimmen. Nachfolgend wurden in einer regen Diskussion die Punkte weiter vertieft und erörtert.
V.i.S.d.P.:
Dipl.-Kfm. Christian Sommerfeld
Vorstand
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