Stiftung: Kein Spendenabzug bei Zahlungsverpflichtung
27.05.2013 / ID: 118535
Bildung, Karriere & Schulungen
Aus vielerlei Gründen kommt die Gründung einer Stiftung in Betracht. Sie kann aus mildtätigen oder gemeinnützigen Gründen interessant sein oder um ein Familienvermögen für die zukünftige Generation zu erhalten und Erträge zu sichern. Im Rahmen einer Seminarveranstaltung der Berliner wirtschafts- und Finanzstiftung (BWF-Stiftung) führte Dipl.-Kfm. Oliver Over eine Veranstaltung mit Interessierten aus Wirtschaft und Finanzen durch. Im Sprachgebrauch wird das Wort Stiftung mit den Begriffen "gemeinnützig, spenden, sparen von Steuern" assoziiert. Es ist zunächst grundlegend zuhalten, dass meistens Fragen des Steuerrechts hier eine große Rolle spielen.
Rechtsfähige Stiftung
Wann rechnet sich der Aufwand einer Stiftung? Rechtlich und steuerlich gibt es folgendes zu beachten:
Der Stiftung bedarf zur Erlangung ihrer Rechtsfähigkeit die steuerliche Anerkennung. Dazu gibt es in jedem Bundesland eine Stiftungsaufsicht. Die Stiftung muss eine Satzung haben und Stiftungsorgane benennen zum Beispiel einen Vorstand und einen Beirat. Stiftungen werden häufig testamentarisch errichtet. Für die sehr komplizierten Einzelheiten ist oftmals eine Rechtsberatung unabdingbar und eine Vorsprache mit der zuständigen Stiftungsbehörde unerlässlich. Bis zur Anerkennung der rechtsfähigen Stiftung durch die entsprechende Behörde kann der Stifter das Stiftungsgeschäft widerrufen. Verstirbt der Stifter, nachdem er die Anerkennung beantragt hat, haben die Erben kein Widerrufsrecht. Ist die Stiftung anerkannt, erlischt das Widerrufsrecht des Stifters. Mit der Anerkennung erwirbt die Stiftung gegenüber dem Stifter einen Anspruch auf Übertragung des im Stiftungsgeschäft zugesagten Ausstattungsvermögens.
Stiftungen werden je nach Stiftungszweck entweder wie eine Holding-Gesellschaft besteuert oder als normale Stiftung. Mit einer Steuerbefreiung kann gerechnet werden, wenn der Stiftungszweck als gemeinnützig anerkannt wurde. Voraussetzung dafür ist, dass die Ausschüttungen der Stiftung rein gemeinnützigen Institutionen oder Projekten zugeführt werden. Bei der Errichtung der Stiftung wird Vermögen einer Gesellschaft oder einer Person, vielfach Aktien, auf diese übertragen. Dieser Vorgang wird von den Steuerbehörden als Schenkung qualifiziert und löst Schenkungs- oder Erbschaftsteuern aus.
Kein Spendenabzug bei Zahlungsverpflichtung
Muss eine Stiftung laut Stiftungsgeschäft ihr Einkommen ausschließlich für eine bestimmte gemeinnützige Körperschaft verwenden, können Zahlungen an diese Körperschaft nicht als Spenden abgezogen werden. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Dipl.-Kfm. Olive Over erläutert hierzu: "Im konkreten Fall betrieb eine rechtsfähige Stiftung des Privatrechts eine öffentliche Sparkasse. Überschüsse waren laut Stiftungsgeschäft nach Abzug einer Sicherheitsrücklage an einen Verein zu überweisen. Der Bundesfinanzhof (BFH) verwehrte den begehrten Spendenabzug mit der Begründung, die Stiftung habe die Zahlungen nicht freiwillig geleistet, sondern weil sie dazu nach ihrer Satzung verpflichtet war. Auch wenn es der Entscheidung des Stiftungsrats oblag, wie viel von den Überschüssen an den Verein ausgekehrt wurde, handelte es sich nicht um eine freiwillige Einkommensverwendung (BFH, Urteil vom 12.10.2011, Az. I R 102/10; Abruf-Nr. 120441)."
Dipl.-Kfm. Oliver Over referierte noch weiter über die Entscheidung des Bundesfinanzhofs und der Bedeutung und Tragweite der Entscheidung. Eine rege Diskussion mit Erfahrungsaustausch fand unter den Teilnehmern statt. In weiteren Seminarveranstaltungen sollen weitere Themen zu Stiftungen erläutert und diskutiert werden.
V.i.S.d.P.:
Dipl.-Kfm. Oliver Over
Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich
Unternehmen Stiftung Spende Kapital Finanzen Bundesfinanzhof Recht Steuern Sparmodell Gold Körperschaft Vermögen Rechtsanwalt Berlin BWF Wirtschaft Berater
http://www.finanz-recht.net
Kempkes Rechtsanwalt GmbH
Bonner Wall 19 50677 Köln
Pressekontakt
http://finanz-recht.net
Kempkes Rechtsanwalt GmbH
Bonner Wall 19 50677 Köln
Diese Pressemitteilung wurde über PR-Gateway veröffentlicht.
Für den Inhalt der Pressemeldung/News ist allein der Verfasser verantwortlich. Newsfenster.de distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen.
Empfehlung | devASpr.de
Kostenlos Artikel auf newsfenster.de veröffentlichen
Kostenlos Artikel auf newsfenster.de veröffentlichen
Weitere Artikel von Oliver Over
25.11.2014 | Oliver Over
Kunsthandwerk und Selbstbespiegelung
Kunsthandwerk und Selbstbespiegelung
17.11.2014 | Oliver Over
Goldschmiedekunst im Mittelalter
Goldschmiedekunst im Mittelalter
07.10.2014 | Oliver Over
Edelmetallvorkommen und Verarbeitung - Gewinnung und Geschichte in Europa
Edelmetallvorkommen und Verarbeitung - Gewinnung und Geschichte in Europa
27.03.2014 | Oliver Over
BWF-Stiftung - Wirtschaftsprüfer Norbert Wojciechowski bestätigt zum 21.03.2014 erneut Vollständigkeit des Goldbestandes
BWF-Stiftung - Wirtschaftsprüfer Norbert Wojciechowski bestätigt zum 21.03.2014 erneut Vollständigkeit des Goldbestandes
07.03.2014 | Oliver Over
Edelmetalle: Ultimativer Schutz wiederentdeckt
Edelmetalle: Ultimativer Schutz wiederentdeckt
Weitere Artikel in dieser Kategorie
23.09.2025 | HELP-Akademie- die zertifizierte Bildungseinrichtung
10 Jahre HELP Akademie
10 Jahre HELP Akademie
22.09.2025 | Bundesverband Legasthenie und Dyskalkulie e. V. c/o EZB Bad Münstereifel
Chancengleichheit bei Legasthenie und Dyskalkulie bis heute nicht erreicht
Chancengleichheit bei Legasthenie und Dyskalkulie bis heute nicht erreicht
22.09.2025 | Augeon AG
Die Kunst der Balance: Wie eine smarte Zielallokation Alternatives im Portfolio verankert
Die Kunst der Balance: Wie eine smarte Zielallokation Alternatives im Portfolio verankert
22.09.2025 | Atelier Coaching & Training AG
Kommunikation als strategischer Erfolgsfaktor in KI-Zeiten
Kommunikation als strategischer Erfolgsfaktor in KI-Zeiten
22.09.2025 | TimeSec Zeitmanagement GmbH
Digitale Zeiterfassung 2025: Mit TimeSec sind Bau- und Handwerksbetriebe rechtssicher vorbereitet
Digitale Zeiterfassung 2025: Mit TimeSec sind Bau- und Handwerksbetriebe rechtssicher vorbereitet
