Pressemitteilung von Dipl.-Kfm. Christian Sommerfeld

Eigentum verpflichtet - Regelung in der Gemeinschaft


05.06.2013 / ID: 120253
Bildung, Karriere & Schulungen

Studentenjahre sind Studien- und Erfahrungsjahre auch für eine unvergessliche Erfahrung in der Wohngemeinschaft. Wer möchte nicht gerne an diese Zeit zurückdenken? Bestimmt gibt es Erfahrungen an die man nicht erinnert werden möchte, doch wer sich für den Kauf einer Eigentumswohnung interessiert ist durch die "Wohngemeinschaftserfahrung" vorbereitet, denn rein rechtlich betrachtet, liegt der Vergleich Besitzer einer Eigentumswohnung zu sein mit einer Wohngemeinschaft nahe. Wie wird das Zusammenleben geregelt und welche Nebenkosten müssen berücksichtigt werden, egal ob zur Miete oder als Eigentümer?

Die Berliner Aestas Campus Immobilien AG, geleitet von Dipl.-Kfm. Christian Sommerfeld, erarbeitet maßgeschneiderte Strategien, rund um das Thema "Wohnen" und informiert durch Seminarveranstaltungen und Veröffentlichungen über den Umgang, die Praxis mit Immobilien und Eigentumswohnungen. Langjährige Erfahrung, Zuverlässigkeit und Engagement im Bereich der Vermarktung, Vermittlung und Beratung stehen die Immobilien, deren Bauqualität und deren Sanierungsmaßnahmen im Fokus und werden auf die persönlichen Bedürfnisse, unter Berücksichtigung der Standortentwicklung, den wirtschaftlichen und steuerlichen Rahmendaten, zugeschnitten.

Vorsicht Nebenkosten oder Betriebskosten

Wie verhält es sich mit den Betriebskosten? Ist es sicher ob alle Neben- (Betriebs-)kosten, die nach dem Mietvertrag zusätzlich zur Miete gezahlt werden sollen und die fast schon einer "zweiten" Miete gleichkommen, berechtigt sind? Diese Frage stellt sich zum Beispiel bei der "Überwälzung" der Grundsteuer und der Hausverwalterkosten. Die Höhe der laufenden Nebenkosten kann maßgeblich durch sparsames Haushalten beeinflusst werden. So können Reinigungsarbeiten in Treppenhäusern in Eigenregie statt über einen Dienstleister erfolgen. Garten und Außenanlagen bleiben gepflegt, wenn alle einmal "anpacken", anstatt extra einen Gärtner dafür zu bestellen. Aber es müssen die Versicherungen und Steuern bezahlt werden. Auch die Straßenreinigung, Heizung, Kalt- und Warmwasser sowie Entwässerung schlagen, Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums werden auch umgelegt.

Wie die Betriebskosten bei mehreren Mietern verteilt werden, unterliegt grundsätzlich der Vereinbarung. Es gibt aber Grenzen. Man kann vereinbaren, dass die Betriebskosten nach einem bestimmten Maßstab verteilt werden. Ist hingegen nichts vereinbart, gilt wie folgt:

Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen. Die Betriebskosten die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. Haben die Vertragsparteien etwas anderes vereinbart, kann der Vermieter durch Erklärung in Textform bestimmen, dass die Betriebskosten ganz oder teilweise nach einem Maßstab umgelegt werden dürfen. Die Erklärung ist nur vor Beginn eines Abrechnungszeitraumes zulässig. Sind die Kosten bislang in der zum Nachteil des Mieters enthalten, so ist diese entsprechend herab und abweichende Vereinbarung unwirksam.

Oft wird im Mietrecht der Begriff "Textform" verwendet. Dies ist weniger als die "Schriftform". Es genügt zum Beispiel ein lesbarer Text mit "gez." oder als EDV-Ausdruck.

Abrechnungszeitraum

Außerdem sollte man wissen, bis wann die Betriebskosten abgerechnet sein müssen. Üblich und wohl auch als Maximalregelung anzusehen ist die Vereinbarung der Übernahme aller Betriebskosten. Weitere Informationen sind in der Berechnungsverordnung, die leicht bei den zuständigen Behörden eingesehen werden können. Danach ist zum Beispiel die Grundsteuer umlagefähig, aber nicht hingegen sind es die Hausverwalterkosten.

Die Betriebskostenabrechnung muss spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums vorgelegt werden. Danach sind etwaige Nachforderungen ausgeschlossen. Der Mieter muss seinerseits Einwendungen gegen die Abrechnung innerhalb von 12 Monaten nach Zugang mitteilen. Sonst verliert er seine Rechte.

V.i.S.d.P.:

Dipl.-Kfm. Christian Sommerfeld
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