Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation nach § 25c KWG und § 64a VAG - strafrechtliche Sanktionen bei Verstößen
10.10.2013 / ID: 140391
Bildung, Karriere & Schulungen
Am 12. August 2013 ist das Gesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen verkündet worden. Ziel des Gesetzes ist es, Kundeneinlagen zu schützen und das "Too-big-to-fail"-Problem zu lösen. Fehlanreize, die dazu führen, dass systemrelevante Banken damit rechnen, das der Staat sie im Krisenfall untersützt sollen verhindert werden.
Die Artikel konkretisieren bestimmte Pflichten, die Geschäftsleiter aufgrund ihrer Gesamtverantwortung bei der Schaffung einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation einhalten müssen. Zudem führen sie erstmals strafrechtliche Sanktionsmöglichkeiten ein. Diese greifen, wenn Geschäftsleiter ihre Pflichten nicht erfüllen.
Die Voraussetzungen für eine Strafbarkeit liegen vor, wenn ein Geschäftsleiter vorsätzlich und schuldhaft gegen eine Sorgfaltspflicht nach
§ 25c Absatz 4a oder 4b KWG beziehungsweise § 64a Absatz 7 VAG verstößt.
Wenn ein Geschäftsleiter eine finazielle Misslage vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt hat, kann er zu einer Freiheitsstrafe bon bis zu fünf bzw. zwei Jahren oder zu einer Geldstrafe veruteilt werden.
Das S&P Unternehmerforum hat sich intensiv mit diesem Thema beschäftigt und geht in den Seminaren "Geschäftsführung kompakt" und "Risikomanagement kompakt" genauer auf diese Themen ein.
Diskussionen von Fallbeispielen ermöglichen dabei eine klare Einschätzung der aktuellen Anforderungen. Die Teilnehmer erhalten zudem Checklisten für eine optimale Umsetzung dieser Anforderungen in der Praxis.
Weitere Informationen zu diesen Seminaren und zum Weiterbildungsangebot 2013 sind unter "www.sp-unternehmerforum.de" zu finden.
Durch eine Seminarförderung durch Programme des ESF können bis zu 80 % des Seminarpreises gefördert und erstattet werden.
Zusätzliche Beratung vom S&P Serviceteam unter 089-452 429 70 100 oder
service@sp-unternehmerforum.de
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