Kündigung des Arbeitsvertrages
14.02.2014 / ID: 157164
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Eine arbeitsrechtliche Kündigung ist bereits dann wirksam, wenn sie dem Arbeitnehmer gegenüber erklärt wird. Nach dem Zugang beim Anderen kann die Willenserklärung nicht mehr einseitig "zurückgenommen" werden. Derjenige, der die Kündigung einmal rechtswirksam ausgesprochen hat, kann ihre rechtlichen Wirkungen (Beendigung des Vertrages) daher nicht nachträglich durch Rücknahme beseitigen.
Die Rechtsprechung sieht allerdings in der Erklärung der Rücknahme das Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den alten Konditionen des Arbeitsvertrages. Nimmt der Arbeitnehmer die Arbeit dann nach der zurückgenommenen Kündigung wieder auf, wird nach Ansicht der Rechtsprechung ein neues Arbeitsverhältnis mit den alten Konditionen begründet.
Selbst wenn der Arbeitgeber erklärt, dass er die Kündigung für verbindlich gegenstandlos erklärt, und aus ihr keinerlei Rechte herleiten wird, ist die Kündigung nicht aus der Welt. Diese muss innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigungserklärung beim Arbeitnehmer durch diesen mit der Kündigungsschutzklage angegriffen werden.
Der Arbeitnehmer ist ebenfalls nicht verpflichtet das Angebot des Arbeitgebers zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses anzunehmen, da aus den soeben bereits geschilderten Gründen die Kündigung immernoch wirksam ist, bis ein Gericht diese für unwirksam erklärt hat.
Erscheint der Arbeitnehmer nach der "Rücknahme der Kündigung" nicht am Arbeitsplatz kann er deswegen nicht wegen Arbeitsverweigerung abgemahnt und gekündigt werden. Denn die Erklärung der Rücknahme durch den Arbeitgeber sagt nichts darüber aus, ob die Kündigung unwirksam war.
Autor: Rechtsanwältin Julia Dehnhardt
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