"Praktikum: Erster Einblick in die Berufswelt" - Verbraucherinformation der D.A.S. Rechtsschutzversicherung
10.11.2014 / ID: 179877
Bildung, Karriere & Schulungen
Während der Schulzeit, in den Ferien, im Studium: Praktika sind für junge Menschen heute fast schon Pflicht. Bereits in der Schule ist ein Praktikum häufig Teil des Lehrplans. Oft ist es auch Voraussetzung für ein Studium oder einen Beruf. Außerdem ist ein Praktikum ein guter Weg, um erste Berufserfahrung zu sammeln. Welche Ansprüche Praktikanten haben, fasst die D.A.S. Rechtsschutzversicherung zusammen.
Bei rund 600.000 angebotenen Praktikumsstellen jährlich ist die Auswahl groß. Doch bevor es an die Bewerbung geht, sollten zukünftige Praktikanten die beiden verschiedenen Formen von Praktika kennen: freiwillige Praktika, wie zum Beispiel die sogenannten "Schnupper"-Praktika, und Pflichtpraktika, wie sie immer mehr Schulen und Universitäten vorschreiben. "Die Unterscheidung ist deshalb wichtig, weil davon die Ansprüche der Praktikanten abhängen", erklärt Michaela Zientek, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung.
Pflichtpraktika
Pflichtpraktikanten haben keinen Anspruch auf Entlohnung, Urlaub oder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Daher sind mündliche Verträge üblich. Dennoch empfiehlt die D.A.S. Rechtsexpertin einen schriftlichen Arbeitsvertrag: "Darin können Arbeitgeber und Praktikant Arbeitszeiten, Beginn und Ende des Praktikums, eventuell eine Probezeit, Kündigungsfristen und unter Umständen auch Lernziele festhalten. Diese werden oft von der jeweiligen Uni oder Schule vorgeschrieben. "Eine Vergütung kann auch ohne Verpflichtung des Arbeitgebers vereinbart werden. Wenn sich allerdings während des Praktikums herausstellt, dass der Praktikant mehr arbeitet als lernt, hat er Anrecht auf ein Gehalt. In diesem Fall sollte er umgehend das Gespräch mit seinem Arbeitgeber und der Schule oder der Universität suchen. Bezieht der Praktikant BAFÖG, muss er dann allerdings mit einer Kürzung während der Praktikumsdauer rechnen! Übrigens: Auch ein bezahltes Pflichtpraktikum während eines Studiums ist sozialversicherungsfrei.
Freiwillig in die Berufswelt schnuppern
Wer freiwillig ein Praktikum macht, für den gilt das Berufsbildungsgesetz (§ 17, § 26 BBiG). Demnach hat der Praktikant Anspruch auf eine angemessene Vergütung und damit auch auf Urlaub und Entgeltfortzahlung bei Krankheit. Ein schriftlicher Praktikantenvertrag ist nicht vorgeschrieben, ist aber für beide Seiten ratsam. Ob Absolventen eines freiwilligen Praktikums sozialversicherungspflichtig sind, hängt unter anderem vom Einkommen, von ihrem Alter und davon ab, ob sie noch bei ihren Eltern mitversichert sind. Hier empfiehlt sich vor Praktikumsbeginn ein Anruf bei der Krankenkasse. Wichtig für zukünftige Praktikanten: Ab 2015 gilt auch für freiwillige Praktika der Mindestlohn von 8,50 Euro. Ebenso sind dann Praktikumsverträge vorgeschrieben. Einige Arten von freiwilligen Praktika sind jedoch von diesen Regeln ausgenommen.
Kündigung eines Praktikums
Zwar sind mehr als 65 Prozent aller Praktikanten mit ihrem Praktikum zufrieden. Muss der Praktikant allerdings feststellen, dass er während seines Praktikums zum Beispiel außer Kopieren nichts Sinnvolles lernt, kann er den Praktikumsvertrag kündigen. Bei einem Pflichtpraktikum sollte er zunächst mit seiner Ausbildungsstätte, also der Universität oder der Schule, sprechen. Dabei sollte er auch klären, ob ihm die bereits geleistete Praktikumszeit angerechnet wird und er den Rest des Pflichtpraktikums in einem anderen Unternehmen fortsetzen kann. Für freiwillige Praktika gibt das Berufsbildungsgesetz Regeln und Fristen für eine Kündigung vor: "Während der Probezeit kann der Praktikant den Vertrag ohne Einhaltung der Kündigungsfrist ordentlich kündigen. Nach der Probezeit muss sich der Kündigende an die Kündigungsfrist - meist 4 Wochen - halten", so die D.A.S. Juristin. Für eine fristlose Kündigung nach Ende der Probezeit müssen schwerwiegende Gründe vorliegen, etwa ein Diebstahl seitens des Praktikanten oder eine fehlende Vertragserfüllung durch den Arbeitgeber.
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Kurzfassung:
Praktikum: Pflicht oder Kür?
Was Praktikanten wissen sollten
Rund 600.000 Praktikumsstellen werden jährlich für Schüler und Studierende angeboten. Wichtig für angehende Praktikanten ist dabei der Unterschied zwischen einem freiwilligen und einem verpflichtenden Praktikum. Denn daraus ergeben sich unterschiedliche Ansprüche. Michaela Zientek, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, gibt Praktikanten drei wichtige Hinweise.
1. Freiwilliges Schnupperpraktikum
Wer freiwillig im Rahmen eines Praktikums in die Berufswelt schnuppern möchte, hat Anspruch auf Gehalt, Urlaub sowie Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (§ 17, § 26 BBiG). Allerdings fallen meist auch Sozialversicherungsbeiträge an. Hierzu gibt die Krankenkasse nähere Auskünfte. Für Unternehmen und Praktikant ist es ratsam, einen Praktikumsvertrag abzuschließen. Ab 2015 ist er sogar verpflichtend. Dann gilt für freiwillige Praktika auch der Mindestlohn von 8,50 Euro.
2. Pflichtpraktikum - oft Voraussetzung für Studium und Beruf
Pflichtpraktikanten, die aufgrund der Studienordnung oder des schulischen Lehrplans ein Praktikum absolvieren müssen, haben kein Anrecht auf Gehalt, Urlaub oder Entgeltfortzahlung bei Krankheit. Ein schriftlicher Vertrag empfiehlt sich, um beispielsweise vereinbarte Lerninhalte festzuhalten. Arbeitet der Praktikant mehr als er lernt, hat er Anrecht auf Gehalt. In diesem Fall sollte der Praktikant das Gespräch mit Arbeitgeber und Schule oder Universität suchen.
3. Kündigung eines Praktikums
Wer sein Praktikum vorzeitig kündigen will, muss sich an die vereinbarten Kündigungsfristen halten. Bei freiwilligen Praktika beträgt die Kündigungsfrist laut Berufsbildungsgesetz nach der Probezeit grundsätzlich vier Wochen. Absolventen eines Pflichtpraktikums sollten bei ihrer Ausbildungsstätte klären, ob ihnen die bereits geleistete Praktikumszeit angerechnet wird und sie den Rest des Pflichtpraktikums in einem anderen Unternehmen ableisten können.
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