Arzt und Patient: Wahl der Behandlungsmethode
04.09.2015 / ID: 204349
Bildung, Karriere & Schulungen
Teilnehmer: Kunden, Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler, Mitarbeiter des Hauses bei dieser Inhouse-Veranstaltung und Schulung - Fragen rund um Arzt und Patient
"Mein Hausarzt hat mich arbeitsunfähig geschrieben. Die Krankenkasse hat eine Überprüfung durch den Medizinischen Dienst vornehmen lassen. Dieser hat, ohne mich zu untersuchen, die Arbeitsunfähigkeit aufgehoben. Jetzt bekomme ich kein Krankengeld mehr. Ich möchte mich dagegen wehren. Was tun?", begrüßt Hendrik Lehmann alle Teilnehmer der Atlanticlux Inhouse Veranstaltung in Saarbrücken. Das Versicherungsunternehmen Atlanticlux Lebensversicherung S.A. erfüllt mit ihren Produkten die Flexibilität und der Anpassung an die verändernde Lebensumstände der Versicherungsnehmer. Der Kern liegt im nachhaltigen Vermögensaufbau, Wertsteigerung und durch ausgewogene Strategien ein nötiges Maß an Sicherheit und langfristige Renditen zu erwirtschaften. Gleichzeitig haben die Versicherungsnehmer aber auch die Möglichkeit, die Sicherstellung der zukünftigen Prämienzahlungen zu ihren Altersvorsorgeverträgen bei Arbeitslosigkeit, längerer Arbeitsunfähigkeit t sowie Erwerbsunfähigkeit mit Hilfe einer entsprechenden Zusatzversicherung zu gewährleisten.
Was tun bei unterschiedlichen ärztlichen Meinungen?
Atlanticlux Niederlassungsleiter Hendrik Lehmann gibt zu bedenken, dass diese und ähnliche Fälle nicht selten sind und den Betroffenen bewusst machen, wie das System funktioniert. Für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit ist der behandelnde Arzt zuständig. Dies ist Teil der vertragsärztlichen Versorgung. Der eingeladene Referent, Experte aus dem Medizinen Dienst der Krankenkassen erläutert, dass der Arzt nach einer Untersuchung die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit auf der Bescheinigung anzugeben hat. Nach der für die ärztliche Feststellung maßgeblichen Definition liegt Arbeitsunfähigkeit dann vor, wenn der Patient wegen einer Krankheit seine zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann. Einzelheiten sind in eigens hierfür geschaffenen Richtlinien zwischen dem Bundesausschuss der Ärzte und der Krankenkasse formuliert worden. "Nach diesen Vorschriften ist der Arzt auch verpflichtet, dem Medizinischen Dienst Auskünfte zu erteilen und krankheitsspezifische Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Erstellt der Medizinische Dienst daraufhin ein Gutachten, ist dieses zunächst verbindlich. Im genannten Fall", so der Fachmann, "geschah der Stopp der Krankenkassengeldzahlung damit zu Recht."
Eine Diskussionsrunde mit den Vertretern unterschiedlicher Krankenkassen und deren Einschätzung sowie fachkundige Auskunft folgt. Der Experte erläutert, dass wenn zwischen dem behandelnden Arzt und dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, Kurzform MDK, unterschiedliche Auffassungen bestehen, der behandelnde Arzt nochmals seine Gründe vortragen kann. Zudem besteht die Möglichkeit bei der Krankenkasse eine neue Entscheidung durch ein Zweitgutachten zu beantragen. Dies sollte unverzüglich nach Kenntnisnahme der abweichenden Beurteilung des MDK unternommen werden. Bleibt der Medizinische Dienst bei seiner Auffassung, steht leider nur noch der Klageweg offen (dazu die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung).
Behandlungsweg: Vorschlag für Behandlungsmethode - Verhältnis Arzt und Patient
Den Teilnehmern wird an einem weiteren Fall die Wahl der Behandlungsmethoden erläutert und die Wichtigkeit des Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient:
Vor der Geburt des ersten Kindes überredete man die Patientin zur Kaiserschnittgeburt, obwohl die Hebamme und der Gynäkologe nicht sicher waren, dass es dafür genügend medizinische Gründe gab. - Das zweite Baby steht an, die Ärzte empfehlen aber wiederum eine Operation, obwohl der Patient das nicht möchte. Welcher Weg der Behandlung ist nun der Richtige? Der Referent und Experte gibt zu bedenken, dass die Wahl der richtigen Behandlungsmethoden allein beim Arzt liege. Entscheidet sich der Patient gegen den vom Arzt vorgeschlagenen Behandlungsweg, muss der Arzt dies allerdings akzeptieren, und zwar auch dann, wenn der Patient sich dadurch selbst gefährdet. Demnach braucht der Arzt für seine Operation die Einwilligung des Patienten bzw. der Patientin. Ohne diese Einwilligung stellt jeder ärztliche Eingriff eine strafbare Körperverletzung dar. Zum Kaiserschnitt zwingen kann man niemanden. Der Arzt kann die Durchführung der vom Patienten gewünschten und von ihm als Arzt abgelehnten Behandlung jedoch verweigern. Dann wird dem Patienten empfohlen, eine zweite ärztliche Meinung einzuholen.
Dazu wurde eine Diskussionsrunde eröffnet und viele Fragen gestellt und durch den Referenten, Experten, sowie den Versicherungsexperten beantwortet. ATLANTICLUX Niederlassungsleiter Hendrik Lehmann bedankt sich und kommt dem Wunsch nach weiteren Veranstaltungen gerne nach.
V.i.S.d.P.:
Hendrik Lehmann
Niederlassungsleiter
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