Pressemitteilung von Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.

Duales Studium: Ausbildungsgehalt mit Steuervorteil


Bildung, Karriere & Schulungen

Duales Studium: Ausbildungsgehalt mit SteuervorteilStudieren und gleichzeitig Praxiserfahrung im Unternehmen sammeln, liegt stark im Trend. Immer mehr Abiturienten entscheiden sich für ein duales Studium. Waren es im Jahr 2014 noch 95.000 Studierende in dualen Studiengängen, so stieg die Zahl im Jahr 2022 auf 120.500 an. Meist ist der Bachelor an einer Hochschule, kombiniert mit einem Berufsabschluss, das Ziel. Neben der Vorbereitung auf das eigentliche Arbeitsleben und der Integration in ein Unternehmen mit Aussicht auf einen Arbeitsplatz ist die feste Vergütung während des Studiums ein großer Vorteil. Aber nicht nur das Gehalt unterscheidet das duale Studium von einem rein wissenschaftlich ausgelegten Studium an einer Universität, denn im Gegensatz zu Studierenden im Erststudium können dual Studierende weitreichende Steuervorteile nutzen.

Das duale Studium ist überlegen

Studierenden im Bachelorstudiengang und außerbetrieblichen Auszubildenden in der ersten Berufsausbildung steht für ihre Ausbildungskosten lediglich der Sonderausgabenabzug offen. Doch in der Praxis bringt dieser den jungen Menschen regelmäßig keinen Cent, weil demgegenüber keine oder niedrige Einkünfte stehen. Auch ist bei den Sonderausgaben kein Verlustvortrag möglich, denn die angefallenen Kosten können leider ausschließlich mit der Steuerlast im selben Jahr verrechnet werden. Während die einen leer ausgehen, können die dual Studierenden auf der anderen Seite mit Steuervorteilen rechnen, erklärt die Lohnsteuerhilfe Bayern.

Das duale Studium erfolgt im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses mit einem Betrieb. Der Betrieb stellt üblicherweise laut Ausbildungsvertrag für den Zeitraum der gesamten Ausbildung die erste Tätigkeitsstätte dar. Somit können dual Studierende genau wie alle anderen Arbeitnehmenden sämtliche Ausgaben unbegrenzt als Werbungskosten in der Steuererklärung ansetzen. Zu den Werbungskosten zählen alle Aufwendungen, die für das duale Studium anfallen und nachgewiesen werden können. Daher sollten sämtliche Belege aufgehoben werden. Die Tatsache, dass es sich um eine Erstausbildung handelt, ist hier kein Hindernis.

Von Fahrtkosten über Reisekosten bis zum doppelten Haushalt

Für die Fahrten von der Wohnung zum Betrieb können die übliche Entfernungspauschale oder die Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel geltend gemacht werden. Die Fahrten zur Hochschule zählen indes als Auswärtstätigkeit. Das heißt, es können Reisekosten und bei entsprechender Aufenthaltsdauer die Verpflegungspauschale angesetzt werden. Liegen Studienort und Ausbildungsbetrieb so weit auseinander, dass für die Hochschulsemester eine Zweitwohnung notwendig ist, können noch Übernachtungskosten für die ersten drei Monate steuerlich berücksichtigt werden. Nach einer Unterbrechung von vier Wochen beginnt die Dreimonatsfrist sogar von vorne. Dies gilt auch für betriebliche Lehrgänge außerhalb des Betriebes.

Zu Studienbeginn fallen viele Ausgaben für Arbeitsmittel an

Zu den typischen Werbungskosten von Studierenden zählen Arbeitsmittel. Gerade zu Studienbeginn besteht hier ein hoher Bedarf. Werden für das Studium ein leistungsfähiger PC, Laptop oder Tablet, Drucker, Software, Taschenrechner, ein Internetanschluss, Bücherregal oder Schreibtisch benötigt, lassen sich diese Ausgaben absetzen. Auch Büromaterial, Druckerpapier, Fachliteratur, spezielle Berufsbekleidung oder Werkzeuge für den praktischen Teil im Betrieb werden anerkannt. Abziehbar sind alle selbst getragenen Ausgaben, nicht aber diejenigen, die vom Arbeitgeber übernommen wurden.

Nicht zu vergessen sind die Bewerbungskosten im Vorfeld für den dualen Studiengang sowie Zulassungs- und Prüfungsgebühren, Kopiergeld, Druck- und Bindekosten für die Abschlussarbeit. Ist ein Auslandsaufenthalt oder -semester verpflichtend, reduzieren diese erhöhten Kosten die Steuerlast durch den Reisekostenansatz enorm. Für Umzüge aufgrund des Studiums kann eine Umzugskostenpauschale in Höhe von 177 Euro geltend gemacht werden, sofern vorher der einzige Hausstand im Elternhaus gegeben war. Neben den speziellen Ausbildungskosten sind natürlich auch noch die üblichen Posten von Arbeitnehmenden, wie z.B. bestimmte Versicherungsausgaben und Kontoführungsgebühren, in der Steuererklärung anzubringen.

www.lohi.de/steuertipps

Firmenkontakt:

Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
Riesstr. 17
80992 München
Deutschland
089 27813178

http://www.lohi.de

Pressekontakt:

Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
Werner-von-Siemens-Str. 5
93128 Regenstauf
09402 5040147
http://www.lohi.de


Diese Pressemitteilung wurde über PR-Gateway veröffentlicht.

Für den Inhalt der Pressemeldung/News ist allein der Verfasser verantwortlich. Newsfenster.de distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen.

Weitere Artikel von Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
19.11.2024 | Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
10 Tipps, um noch in 2024 Steuern zu sparen
05.11.2024 | Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
Keine Vorauszahlung an Handwerker ohne Rechnung
28.10.2024 | Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
Inwieweit sind Versicherungen steuerlich absetzbar?
22.10.2024 | Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
Vier Möglichkeiten, bei der Kirchensteuer zu sparen
Weitere Artikel in dieser Kategorie
24.11.2024 | Diplom-Psychologe
Online Coaching in angenehmer Privatsphäre
23.11.2024 | Diplom-Psychologe
Online Coaching + Vertrauen = Erfolg
22.11.2024 | Diplom-Psychologe
Outdoortraining - nicht ohne mein Team!
21.11.2024 | Initiativbüro Gutes Aufwachsen mit Medien c/o Stiftung Digitale Chancen
Initiative Gutes Aufwachsen mit Medien - Demokratie braucht Medienkompetenz
S-IMG
Über Newsfenster.de
seit: Januar 2011
PM (Pressemitteilung) heute: 1
PM gesamt: 419.021
PM aufgerufen: 71.041.741