Steuern sparen mit Fort- und Weiterbildung
13.05.2025 / ID: 427973
Bildung, Karriere & Schulungen

Beruflicher Bezug ist wichtig
Im Steuerrecht gilt jede Bildungsmaßnahme, die nach einer abgeschlossenen Ausbildung getätigt wird, als Fort- oder Weiterbildung. Steht sie in einem klaren Zusammenhang mit der aktuellen oder künftig angestrebten Position, erkennt das Finanzamt sie an. Dabei ist es unerheblich, ob die Weiterbildung in Präsenz oder online stattfindet. Dazu zählen beispielsweise Seminare, Fachtagungen und Kongresse, die vorhandene Fachkenntnisse erweitern. Aber auch Umschulungen oder PC-Kurse, die auf eine neue berufliche Tätigkeit vorbereiten, sowie Meisterkurse, Masterstudiengänge oder Führungstrainings, die für eine höhere berufliche Position qualifizieren. Fort- und Weiterbildung hat viele Gesichter.
Im besten Fall finanziert der Arbeitgeber oder die Agentur für Arbeit die Fortbildungsmaßnahme. Dann sind die Kosten nicht mehr erstattungsfähig. "Wird die Fortbildung jedoch in Eigeninitiative durchgeführt oder nur zum Teil erstattet, können die selbst getragenen Kosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Diese können umfangreich abgesetzt werden und mehrere hundert Euro Steuerersparnis einbringen", erklärt Tobias Gerauer, Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern.
Mehr als die Kursgebühren
Bildung ist nicht kostenlos. Das fängt bei den Teilnahmegebühren für Kurse, Seminare oder Workshops an und reicht über Prüfungsgebühren oder Kosten für die Anfertigung einer Abschlussarbeit bis hin zu den notwendigen Arbeitsmitteln. Ob Fachliteratur, Laptop, Software oder Schreibmaterial: Diese Kosten sind bei der Einkommensteuer von Angestellten Werbungskosten. Für Lerntage zu Hause, z.B. zur Prüfungsvorbereitung, kann die Tagespauschale für Homeoffice genutzt werden, sofern an diesen Tagen die Bildungseinrichtung nicht aufgesucht wurde.
Wird die Fortbildung auswärts und neben dem Job im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses absolviert, kommen Reisekosten zum Tragen. Neben den Fahrtkosten, die für Fahrten mit dem Pkw mit der Kilometerpauschale oder den tatsächlichen Kosten für Bahn, Bus und Taxi angesetzt werden, können auch Parkgebühren in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Hinzu kommen Verpflegungspauschalen für auswärtige Mahlzeiten, wenn die Reisezeit mehr als acht Stunden oder mehrere Tage andauert. Übernachtungskosten werden mit der Rechnung des Hotels eingetragen. "Ist das Frühstück bereits enthalten, muss die Verpflegungspauschale um 20 Prozent gekürzt werden", so Tobias Gerauer.
Wie hoch ist der Steuervorteil?
Jeder Arbeitnehmende erhält automatisch eine Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro, ohne Nachweise liefern zu müssen. Bis zu diesem Betrag lohnt es sich nicht, Werbungskosten in der Steuererklärung anzugeben. Jedoch wird dieser Betrag oft schon durch den Arbeitsweg oder regelmäßiges Homeoffice erreicht. Jeder Euro, der darüber hinaus ausgegeben wird, mindert den Steuerabzug. Auch viele kleinere Ausgaben können in der Summe zu einer Steuerersparnis führen. Daher ist bei Fortbildungen das Gebot der Stunde, alle Rechnungen, Quittungen und Kassenbelege für die Steuererklärung aufzuheben. Termine und Fahrten sollten unbedingt notiert werden, damit die Daten später schnell zur Hand sind. Eine Obergrenze für die Kosten gibt es nicht.
Beispiel: Ein lediger Arbeitnehmender mit einem Jahresbruttoeinkommen von 40.000 Euro gibt 2.000 Euro für seine Fortbildung im Jahr 2024 aus. Da er die Werbungskostenpauschale bereits ausgeschöpft hat, führen diese Werbungskosten bei einem Grenzsteuersatz von 29 Prozent zu einer zusätzlichen Steuerersparnis von rund 580. Es lohnt sich also! Wissenserwerb und Steuerersparnis passen gut zusammen.
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(Bildquelle: Robert Kneschke/stock.adobe.com)
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