Abmahnung Filesharing
05.11.2012 / ID: 86678
PC, Information & Telekommunikation
Nach der Rechtssprechung verschiedener Gerichte, stellt das Internet eine Gefahrenquelle dar, die Prüfungs- und Handlungspflichten auslöst. Auch gegenüber minderjährigen Kindern wird daher eine Belehrung gefordert sowie Kontroll- und Überwachungspflichten. Nur so kann sichergestellt werden, dass keine Urheberrechtsverletzungen begangen werden.
Es müssen die Maßnahmen ergriffen werden, die effektiv zur Verhinderung der Rechtsverletzung nötig sind. (LG Leipzig AZ: 5 O 383/08)
Auch bei volljährigen Kindern geht die Rechtssprechung von einer Überwachungspflicht der Eltern aus (OLG Köln (Beschl. v. 04.06.2012 - Az.: 6 W 81/12). Wenn die Eltern ihren Überwachungspflichten nicht genügend nachkommen, so haften die Eltern für die begangene Urheberrechtsverletzung. Wer anderen seinen Internet-Anschluss überlasse, müsse entsprechende Maßnahmen ergreifen, um Urheberrechtsverletzungen wie z.B. solche, die durch unerlaubten Download/Upload von geschützten Werken über P2P-Netzwerke begangen werden können, auszuschließen:
"An der Verantwortlichkeit der Beklagten besteht kein Zweifel. Auch wenn ihr Sohn. der die Musiktitel herunter¬ geladen haben soll, zum Tatzeitpunkt bereits volljährig war, oblag es ihr doch, bei der Überlassung des Anschlusses an diesen Maßnahmen zu ergreifen, um derartigen Rechtsverletzungen entgegenzuwirken. "
In einer aktuellen Entscheidung des LG Köln (Urteil v. 24.10.2012- Az.: 28 O391/11) hat das Gericht trotz Ermittlung der IP-Adresse und Feststellung einer P2P -Urheberrechtsverletzung eine Haftung des Anschlussinhabers verneint.
Der Beklagte (Familienvater) wurde für die über seinen Anschluss begangenen P2P-Urheberrechtsverletzungen in Anspruch genommen. Dem Beklagten ist jedoch der Nachweis gelungen, dass weder er noch weitere Familienmitglieder die Tat zu dem angegebenen Zeitpunkt hätten begehen können. Die gesamte Familie sei im Urlaub gewesen und habe sämtliche elektronische Geräte vom Stromnetz getrennt.
In einem solchen Fall sprächen die Umstände gegen eine Verantwortlichkeit des Beklagten, so das Gericht.
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