Wenn Eltern für den Nachwuchs haften
06.05.2013 / ID: 115177
Familie, Kinder & Zuhause

In Deutschland haftet grundsätzlich jeder Bürger für Schäden, die er einem anderen zufügt, und ist damit dem Geschädigten gegenüber voll ersatzpflichtig. Eine Privat-Haftpflichtversicherung schützt den Versicherten vor Schadenersatzansprüchen, wenn dieser aufgrund fahrlässigen oder grob fahrlässigen Verhaltens Dritte verletzt oder fremdes Eigentum beschädigt. Voraussetzung ist, dass der Schaden im privaten Rahmen, also nicht im beruflichen Umfeld entstanden ist.
Kinder nicht voll schuldfähig
In der Regel ist eine Privat-Haftpflichtversicherung automatisch eine Familienversicherung und kommt damit auch für durch den Nachwuchs verursachte Schäden auf. Allerdings können Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres generell nicht für Schäden, die sie verursacht haben, haftbar gemacht werden. Das bedeutet im Schadensfall für den Geschädigten, dass er keinen Anspruch auf Schadensersatz hat. Einige Versicherungen bieten jedoch auch für diesen Fall Versicherungsschutz an und zahlen eine Entschädigung, üblicherweise nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden, zum Beispiel um den Nachbarschaftsfrieden zu wahren.
Ab dem Alter von sieben Jahren bis zur Volljährigkeit sind Kinder bedingt deliktsfähig. Sie können für selbst verursachte Schäden haftbar gemacht werden, wenn sie aufgrund ihres Alters und ihrer persönlichen Reife in der Lage sind, ein Fehlverhalten im Vorfeld als solches zu erkennen. Der entstandene Schaden ist ebenfalls im Versicherungsschutz einer Privat-Haftpflichtversicherung für Familien inbegriffen. Zum Beispiel kann man davon ausgehen, dass ein Neunjähriger, der mit einem Fußball in die Nähe einer Fensterscheibe zielt, wissentlich in Kauf nimmt, dass er damit das Glas zerstören kann und somit fahrlässig handelt. Im Straßenverkehr sind Minderjährige erst ab dem zehnten Lebensjahr schuldfähig, da sie vorher nicht ausreichend über die notwendigen Fähigkeiten und Fertigkeiten verfügen, die eine sichere, selbstständige Teilnahme im fließenden Straßenverkehr erfordert. Der Versicherungsschutz durch die Privat-Haftpflichtversicherung der Eltern gilt in der Regel, solange das Kind unverheiratet ist, beziehungsweise bis zum Abschluss der Erstausbildung – auch wenn der Wohnsitz nicht mit dem der Eltern identisch ist.
Rundum-Service im Schadensfall
Besteht eine Privat-Haftpflichtversicherung, übernimmt sie im Schadensfall auch die Überprüfung der Ansprüche des Geschädigten und trägt darüber hinaus die Verfahrenskosten, sollte der Fall vor Gericht landen. Um sich vor Schadenersatzansprüchen zu schützen, rät die Württembergische Eltern dringend zum Abschluss einer Privat-Haftpflichtversicherung. Die Versicherungssumme sollte mindestens drei Millionen Euro betragen, da bei Personenschäden nicht selten lebenslange Zahlungen, zum Beispiel in Form einer Rente, fällig werden. Die Police sollte außerdem eine Forderungsausfalldeckung beinhalten. Dann zahlt die eigene Versicherung, auch wenn der Versicherungsnehmer selbst geschädigt wird und der Verursacher die Kosten nicht tragen kann, beispielsweise weil er selbst mittellos ist und keine Privat-Haftpflichtversicherung hat.
Foto: Württembergische Versicherung AG
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