Pressemitteilung von Katja Rheude

Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze - Verwaltungsrecht


Familie, Kinder & Zuhause

Einschränkungen für den Betrieb eines Spielplatzes können Nachbarn nur verlangen, wenn von diesem schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen. Kinderlärm gilt seit 2011 im Normalfall nicht mehr als schädlich. Wie das Verwaltungsgericht Berlin nach Mitteilung der D.A.S. entschied, verlockte der betreffende Spielplatz von der Ausstattung her nicht zu einer überdurchschnittlich missbräuchlichen Nutzung.
VG Berlin, Az. 10 K 317.11

Hintergrundinformation:
Zur Lärmbelästigung von Anwohnern durch Kinderspielplätze oder Sportplätze gibt es sehr unterschiedliche Gerichtsurteile. Natürlich hängt die Entscheidung immer auch vom Einzelfall ab: Wie laut geht es tatsächlich zu, wird der Spielplatz unsachgemäß genutzt, finden ständig auch zu später Stunde noch lautstarke Ballspiele statt? Eine wichtige Gesetzesänderung gab es 2011: Seitdem gilt laut Bundesimmissionsschutzgesetz Kinderlärm generell nicht mehr als "schädliche Umwelteinwirkung". Zumindest, solange er sich "im Rahmen" hält. Der Fall: Nachbarn hatten sich durch den Betrieb eines 2.100 Quadratmeter großen Spielplatzes in Berlin gestört gefühlt. Sie fanden, dass dessen Größe und gute Ausstattung ihn zu einem Anziehungspunkt auch für Kinder aus größerer Entfernung machten. Es gebe keine Toiletten und darüber hinaus komme es im Rahmen von "Cowboy und Indianer"-Spielen immer wieder zu nachgeahmten Kriegshandlungen. Das Urteil: Das Verwaltungsgericht Berlin entschied nach Angaben der D.A.S. Rechtsschutzversicherung zugunsten des Spielplatzes. Ein Abwehranspruch der Anwohner setze voraus, dass von dem Spielplatz schädliche Umwelteinwirkungen ausgingen, die erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft bedeuteten. Seit 2011 gelte Kinderlärm generell nicht mehr als "schädliche Umwelteinwirkung". Einen besonders extremen Ausnahmefall könne das Gericht hier nicht feststellen. Unzulässige Nutzungen außerhalb der Öffnungszeiten seien nicht Schuld des Betreibers. Die Ausstattung des Platzes stelle keinen besonderen Anreiz für eine überdurchschnittlich missbräuchliche Nutzung der Anlage dar. Eine Berufung gegen das Urteil ist möglich.
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 07.05.2013, Az. 10 K 317.11

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