IDV Institut Köln - Ehegattensplitting ist nur beschränkt vorteilhaft
21.06.2013 / ID: 123352
Familie, Kinder & Zuhause
Sarkastisch veranlagte Personen geben als Grund für eine Eheschließung oft den Steuervorteil an. Seit Einführung des sogenannten Ehegattensplittings 1958 kann auch tatsächlich ein finanzieller Vorteil daraus entstehen, wenn das Einkommen von Mann und Frau zusammen gelegt und erst dann versteuert werden. Doch ganz ohne Kritik kann auch dieses Modell in der Zeit von geforderter Frauenquote und vermehrter weiblicher Besetzung in Managerpositionen stehen bleiben. Denn eigentlich unterstützt diese Steuerklassenzugehörigkeit den Alleinverdiener innerhalb einer Familie, so die Erkenntnisse des IDV Instituts.
Ehegattensplitting hat klares Prinzip
Das Prinzip des Ehegattensplittings beruht auf § 32a Abs.5 EStG und funktioniert grundsätzlich sehr einfach. Denn hier wird das Einkommen beider Ehegatten ermittelt, halbiert und erst dann mit der entsprechenden Steuerklasse doppelt berechnet. Als Resultat finden sich die meisten Ehemänner in der Steuerklasse III und die Ehefrauen in der Steuerklasse V. Als Basis zur Besteuerung dient quasi nicht die Leistungsfähigkeit der einzelnen Ehepartner, sondern die Ehe als Wirtschaftsgemeinschaft. In der Praxis bedeutet dies, dass vor allem Gutverdienende von dieser Regelung profitieren, während für Frauen dies durchaus einen mangelnden Anreiz zum beruflichen Wiedereinstieg darstellen kann. Das Privatinstitut für Deutsche Verbraucher hat ermittelt, dass für den weiblichen Part in der Ehe das Steuersplitting durch die Zuordnung in Steuerklasse 5 und die damit verbundenen deutlich höheren Lohnsteuerabzüge auch meist ein Gefühl der Geringschätzung ihrer Tätigkeit bedeuten kann.
Progressiver Tarif bedeutet weniger Steuerleistung
Den höchsten Profit beim Steuersplitting genießen Ehegatten, bei denen nur einer ein steuerlich relevantes Einkommen bezieht. Der maximale Vorteil beim Ehegattensplitting besteht wenn ein Ehepartner die Höchstverdienstgrenze erreicht und der zweite gar kein steuerrelevantes Einkommen bezieht. Ab der Einkommenshöhe von jährlich 104.304 Euro wird der Spitzensteuersatz von 42% fällig, wobei beim Splitting das Gesamteinkommen ja auf beide Partner verteilt wird. Der Grenzsteuersatz, der nun an Einkommensteuer fällig wird, liegt jedoch deutlich darunter und hilft in jedem Fall Steuer sparen. Von diesem Vorteil können Ehepartner, die in etwa ein gleich hohes Einkommen beziehen, nur träumen.
IDV Privatinstitut für Deutsche Verbraucher
Herr Peter Niemüller
Hansaring 68-70
50670 Köln
Deutschland
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email : info@idv-institut.de
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