Auch Unverheiratete können Kinderwunschbehandlung absetzen
10.09.2024
Familie, Kinder & Zuhause

Präimplantationsdiagnostik zur Vermeidung von Krankheiten
Im verhandelten Fall wies der Partner der Steuerpflichtigen eine erblich bedingte Chromosomenmutation auf. Dadurch war die Wahrscheinlichkeit hoch, dass ein auf natürlichem Weg gezeugtes gemeinsames Kind entweder mit schwersten Behinderungen auf die Welt gekommen oder nach der Geburt erst gar nicht lebensfähig gewesen wäre. Das Paar ließ sich bei einer Kinderwunschklinik humangenetisch und psychosozial beraten.
Um das vorliegende Risiko zu umgehen, entschied sich das Paar zu einer künstlichen Befruchtung und einer Präimplantationsdiagnostik, die genetische Veränderungen an den Zellen des Embryos vor dem Einsetzen in die Gebärmutter identifiziert. Der Großteil der Behandlungen wurde an der Frau im Rahmen der künstlichen Befruchtung vorgenommen. Da die Frau selbst gesund war, musste das Paar die Kosten in Höhe von ca. 23.000 Euro selbst tragen. Mit ihrer Steuererklärung machte die Frau die Ausgaben schließlich als außergewöhnliche Belastung geltend. Doch das zuständige Finanzamt lehnte die Berücksichtigung ab, weil das Paar nicht verheiratet war.
Künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung
Die Steuerpflichtige ging vor Gericht und das niedersächsische Finanzgericht gab der Klägerin recht. Es sah die Voraussetzungen für den Abzug als außergewöhnliche Belastung als erfüllt an, da die medizinischen Maßnahmen notwendig waren, eine durch Krankheit des Partners beeinträchtigte körperliche Funktion auszugleichen. Allerdings wurde nur der Teil der Kosten, welche die Steuerpflichtige selbst bezahlt hatte, anerkannt. Die vom Partner bezahlten Rechnungen wurden bei der Frau nicht berücksichtigt, da keine Ehe bzw. Zusammenveranlagung gegeben war. Das örtliche Finanzamt ging gegen dieses Urteil in Revision und so landetet der Fall schließlich vor dem BFH.
Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichtes. Zudem erklärte er, dass die Gesundheit der Klägerin und deren Ehestatus im Sinne des Einkommensteuergesetzes keine Rolle spielen. Im Urteil wurde auf den untrennbaren biologischen Zusammenhang in Bezug auf einen Kinderwunsch hingewiesen. Zum einen hätte die Erbkrankheit des Partners auf die Frau Auswirkungen gehabt, zum anderen hätte eine medizinische Behandlung eines Partners allein nicht für den Zweck ausgereicht. Somit waren die Maßnahmen am gesunden Körper der Frau steuerlich gerechtfertigt. Weiterhin waren die pränatalen Behandlungen durch die Ärztekammer medizinisch indiziert und wurden im Einklang mit deutschem Recht nach dem Embryonenschutzgesetz durchgeführt. Der Abzug als außergewöhnliche Belastung im Ausmaß des Urteils vom Finanzgericht wurde zugelassen.
Die Reichweite des BFH-Urteils
"Die von den Kassen nicht übernommenen Kosten für eine künstliche Befruchtung waren bisher auch schon steuerlich absetzbar. Allerdings beschränkte sich das auf Fälle, in denen ein Paar verheiratet oder die Frau unfruchtbar war", erklärt Tobias Gerauer, Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi). Die Ursache für den unerfüllten Kinderwunsch musste also bei der Frau liegen. Neu an diesem richtungsweisenden Urteil ist, dass das Paar nicht verheiratet war und die Problematik beim Mann lag. Damit wurde ein Präzedenzfall für Paare geschaffen, die mit ähnlichen Herausforderungen konfrontiert sind, so der Steuerexperte der Lohi. Der Kostenabzug oberhalb der zumutbaren Belastungsgrenze ist somit einem größeren Teil an Steuerpflichtigen zugänglich gemacht worden.
www.lohi.de/steuertipps
(Bildquelle: soslukin/stock.adobe.com)
Firmenkontakt:
Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
Riesstr. 17
80992 München
Deutschland
089 27813178
http://www.lohi.de
Pressekontakt:
Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
Werner-von-Siemens-Str. 5
93128 Regenstauf
09402 5040147
http://www.lohi.de
Diese Pressemitteilung wurde über PR-Gateway veröffentlicht.
Für den Inhalt der Pressemeldung/News ist allein der Verfasser verantwortlich. Newsfenster.de distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen.
Weitere Artikel von Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
18.02.2025 | Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
Der optimale Zeitpunkt für die Steuererklärung 2024
Der optimale Zeitpunkt für die Steuererklärung 2024
12.02.2025 | Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
Bundestagswahl: Mehr Steuern für die einen, weniger für die anderen
Bundestagswahl: Mehr Steuern für die einen, weniger für die anderen
04.02.2025 | Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
Ein Tag mehr Zeit für die Zustellung des Steuerbescheids
Ein Tag mehr Zeit für die Zustellung des Steuerbescheids
28.01.2025 | Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
Neue Regelung für Unterhaltszahlungen
Neue Regelung für Unterhaltszahlungen
14.01.2025 | Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
Steuerentlastungen 2025 für Familien und Arbeitnehmer
Steuerentlastungen 2025 für Familien und Arbeitnehmer
Weitere Artikel in dieser Kategorie
28.02.2025 | Luftleine GmbH
Die Hundeschule Luftleine überrascht zahlreiche Kinder
Die Hundeschule Luftleine überrascht zahlreiche Kinder
27.02.2025 | PEARL GmbH
Sichler Haushaltsgeräte Profi-WLAN-Fensterputzroboter PR-330
Sichler Haushaltsgeräte Profi-WLAN-Fensterputzroboter PR-330
24.02.2025 | Kizpix GmbH
Personalisierbare ABC-Geschichtenbücher mit Fotos und Avataren von Kizpix
Personalisierbare ABC-Geschichtenbücher mit Fotos und Avataren von Kizpix
21.02.2025 | Gottschling Immobilien GmbH
Sorgenfrei im Alter: Der neue Ratgeber zur Immobilienverrentung gibt wertvolle Einblicke
Sorgenfrei im Alter: Der neue Ratgeber zur Immobilienverrentung gibt wertvolle Einblicke
19.02.2025 | GARDORELLO GmbH
Gratis-Reckstange zu jedem BIG-Stelzenhaus - Bestellung bis 28. Februar für Lieferung im April
Gratis-Reckstange zu jedem BIG-Stelzenhaus - Bestellung bis 28. Februar für Lieferung im April
