ERGO Verbraucherinformation "Vorsorge bei gleichgeschlechtlichen Partnerschaften"
19.03.2012
Familie, Kinder & Zuhause
Neben der klassischen Familie mit Mama, Papa und ein bis zwei Kindern gehören heute Alleinerziehende, Patchwork-Familien und gleichgeschlechtliche Paare zur modernen Gesellschaft. Seit 2001 können Homosexuelle dank des Lebenspartnerschaftsgesetzes eine so genannte "Eingetragene Partnerschaft" eingehen - eine eigenständige und gesetzlich geregelte Familienform. Dabei haben die Partner in vielen Bereichen die gleichen Rechte wie Ehegatten. Doch wo Rechte sind gibt es auch Pflichten und Herausforderungen. Deshalb sollten gleichgeschlechtliche Paare gemeinsame Lebensrisiken absichern oder für das Alter vorsorgen. Wie das funktioniert, erklärt Vorsorgeexpertin Tatjana Höchstödter von der ERGO Lebensversicherung.
Das Lebenspartnerschaftsgesetz wurde in den letzten Jahren weiter verbessert. Seit 2005 gelten für die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft auch in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung die gleichen Regeln wie für Eheleute. So hat beim Tod eines Partners der Überlebende Anspruch auf laufende Rentenzahlungen. Doch reicht diese Rente aus, um den Lebensstandard aufrecht zu halten? Was passiert, wenn der Verstorbene hohe finanzielle Verpflichtungen hinterlässt? Und wie sorgen beide Partner am besten für die eigene Rente vor?
Rechtzeitig vorsorgen
"Die gesetzliche Rente reicht in vielen Fällen nicht aus, um auch im Alter den gewohnten Lebensstandard zu halten", erklärt ERGO Vorsorgeexpertin Tatjana Höchstödter. Der privaten Altersversorgung kommt deshalb auch in der eingetragenen Lebenspartnerschaft ein hoher Stellenwert zu. Wer frühzeitig finanziell vorsorgt, kann den Ruhestand entspannter und finanziell unabhängig genießen. Dafür eignet sich vor allem eine private Rentenversicherung, die im Alter zusätzlich zur gesetzlichen Rente ausbezahlt wird und mit entsprechenden Zusatzversicherungen auch Risiken wie Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit abdecken kann.
Risiken absichern
Auch in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften verdienen nicht immer beide gleich gut. Gibt es einen Hauptverdiener, und fällt dessen Gehalt etwa nach seinem Tod aus, muss der überlebende Partner unter Umständen mit massiven finanziellen Einschränkungen rechnen. "Wurden dann noch große Investitionen wie ein Immobilienkauf oder ein Hausbau mit Krediten finanziert, sind die Verpflichtungen für den überlebenden Partner womöglich nicht zu stemmen", warnt die ERGO Expertin. Diese Risiken sichert man am besten mit einer Risikolebensversicherung ab, die im Todesfall eine vorher vereinbarte Summe auszahlt. Ein solcher Schutz ist auch dann sinnvoll, wenn bereits Riester- oder Rürup-Verträge bestehen. Denn bei diesen staatlich geförderten und reglementierten Produkten gilt die Hinterbliebenenabsicherung nicht für gleichgeschlechtliche Partnerschaften.
Beim Erben benachteiligt: "wilde Ehen"
"Paare, deren Partnerschaft nicht eingetragen ist, müssen in bestimmten Bereichen Nachteile in Kauf nehmen - genauso wie heterosexuelle Paare, die in so genannter "wilder Ehe' leben", sagt Vorsorgeexpertin Höchstödter. So sieht die gesetzliche Rente etwa keine Hinterbliebenenleistungen vor, wenn ein Partner stirbt - und im Erbfall hat der Überlebende weder einen Pflichtteilsanspruch, noch kann er von den hohen Freibeträgen und niedrigen Steuersätzen profitieren, die rechtlich eingetragenen Partnern zustehen. Der Betrag des Erbes, der den Freibetrag von 20.000 Euro übersteigt, ist folglich in der höchsten Steuerklasse zu versteuern. Der Tipp der Vorsorgeexpertin: "Paare, die in einer nicht eingetragenen Partnerschaft leben, sollten eine Risikolebensversicherung jeweils "über Kreuz' abschließen: Ein Partner ist Versicherungsnehmer, Beitragszahler und Bezugsberechtigter; die versicherte Person ist der andere Partner. Jener schließt einen zweiten Vertrag ab und tut dasselbe - nur umgekehrt." Bei dieser Gestaltung fällt für die Versicherungssumme keine Erbschaftssteuer an, sollte einer der Partner sterben. Auch können so eventuelle Auseinandersetzungen mit den gesetzlichen Erben, beispielsweise der Familie des Verstorbenen, vermieden werden.
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