Pressemitteilung von Thomas Heidorn

Fast jeder zweite Haushalt beherbergt auch ein Haustier!


25.10.2013 / ID: 142637
Freizeit, Buntes & Vermischtes

Tierhalter haften fast immer
Für Schäden, die durch das typische Verhalten eines Tieres entstehen, muss laut Bürgerlichem Gesetzbuch dessen Halter aufkommen. Das kann z.B. der Hund sein, der einen vorbeigehenden Passanten anspringt, oder das Pferd, das erschrickt und durchgeht. Wie das Oberlandesgericht (OLG) Celle jetzt entschied, haftet der Halter auch dann, wenn er keine Möglichkeit hat, auf sein Tier Einfluss zu nehmen, weil es sich in der Obhut einer anderen Person befindet. In dem verhandelten Fall hatte eine Frau ihren Schäferhund in eine Kleintierklinik gebracht, wo er für die Behandlung eine Narkose bekam. Beim Aufwachen biss der Hund dem Tierarzt in die Hand und verletzte ihn schwer. Der Tierarzt verlangte daraufhin von der Halterin Schadensersatz und Schmerzensgeld. Die war jedoch der Auffassung, für die Schäden nicht haften zu müssen, weil sie nicht in der Lage gewesen sei, auf ihren Hund Einfluss zu nehmen. Das habe allein der Tierarzt tun können, der sich dem Risiko eines Angriffs auch bewusst ausgesetzt habe. Die Klage war allerdings teilweise erfolgreich. Nach Meinung der Richter besteht die Tierhalterhaftung unabhängig von der Möglichkeit der Einflussnahme auf das Tier. Die Haftung könne jedoch beschränkt werden, so die Richter, wenn der Geschädigte seine Verletzung durch inadäquates Verhalten mit verursacht habe. Der Tierarzt hätte laut ARAG Experten besondere Vorsicht an den Tag legen müssen, weil bekannt ist, dass Hunde nach dem Aufwachen aus der Narkose aggressiv reagieren können. So bekam er nur einen Teil seiner Schäden ersetzt (OLG Celle, Az.: 20 U 38/11).

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Haustiere in der Eigentumswohnung: Erlaubt oder verboten?
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft darf kein generelles Haustierhaltungsverbot beschließen. In einem beispielhaften Fall hatte ein Ehepaar, dessen Wohnung im obersten Stock gelegen war, einen Dobermann. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte allerdings per Mehrheitsbeschluss eine Hausordnung verabschiedet, in der es den Wohnungseigentümern und Mietern des Hauses verboten wird, Haustiere zu halten. Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken führte dazu aus, dass der Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft hinsichtlich des generellen Haustierhaltungsverbots nichtig sei. Das ergab sich aus § 134 BGB i.V.m. § 13 Abs. 1 WEG. Danach könne jeder Wohnungseigentümer, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstünden, mit seinen im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben verfahren - also auch ein Haustier halten. Dieser zulässige Gebrauch findet laut ARAG Experten seine Grenzen erst dort, wo die anderen Miteigentümer in ihrer Nutzung von Sonder- oder Gemeinschaftseigentum mehr als in unvermeidlichem Umfang beeinträchtigt werden.

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Animal Hoarding: Wenn Mieter zu viele Tiere halten
Animal Hoarding kann mit Tiersammel-Sucht oder Tierhorten übersetzt werden. Es beschreibt ein Krankheitsbild, bei dem Menschen Tiere in einer großen Anzahl halten, sie aber nicht mehr angemessen versorgen. Es fehlt an Futter, Wasser, Pflege und Hygiene. Letzteres beeinträchtigt dann auch Nachbarn und Mitmieter. Eine sehr hohe Anzahl von Tieren lässt sich dann auch nicht mehr mit der vertraglichen Regelung "Hauskatzen erlaubt" vereinbaren. Im vorliegenden Fall begehrte die Vermieterin eines Einfamilienhauses die Räumung des Wohnraums durch die Mieter, da diese hier 15 Katzen gehalten hatten. Nachdem die Mieterin der Aufforderung, die Tiere zu entfernen, nicht nachgekommen war, erhielt sie schließlich die fristlose Kündigung. Die Vermieterin forderte die Herausgabe des gemieteten Hauses vor Gericht ein und bekam Recht. Das zuständige Gericht erklärte die Forderung der Vermieterin für begründet. Sie sei nach § 543 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen (LG Aurich, Az.: 1 S 275/09). Ein Mietverhältnis kann laut ARAG Experten ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn ein Mieter schuldhaft in einem solchen Maße seine Verpflichtungen verletze, dass dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

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