Abfindung ja oder nein? Anwalt aus Baden-Baden informiert
29.08.2017
Freizeit, Buntes & Vermischtes
BADEN-BADEN/ACHERN/RASTATT. Wer sich vorschnell auf einen Auflösungsvertrag einlässt, ohne die Kündigung als solche infrage zu stellen und den Auflösungsvertrag (https://www.hafen-kemptner.de/arbeitsrecht/) von einem Anwalt überprüfen zu lassen, läuft Gefahr, Nachteile hinzunehmen, die er nicht hinnehmen müsste. Das ist die Überzeugung von Anwalt Dr. Christian Müller, der in der Kanzlei Hafen | Kemptner | Stiefvater Mandanten aus der mittelbadischen Region Baden-Baden, Achern und Rastatt in arbeitsrechtlichen Fragen berät. "Eine solche Beratung ist im Kündigungsfall unerlässlich", ist der Anwalt überzeugt. Beispiel Abfindung: Zwar hat ein gekündigter Arbeitnehmer keinesfalls immer einen Anspruch auf eine Abfindung (https://www.hafen-kemptner.de/abfindung-ja-oder-nein-anwalt-aus-baden-baden-informiert/). Dennoch ergibt sich Verhandlungsmasse, wenn der Arbeitgeber langwierige arbeitsgerichtliche Auseinandersetzungen umgehen will, die Zeit und Ressourcen im Unternehmen binden.
Auch wenn eine Abfindung Teil des Auflösungsvertrags ist: Unbedingt Anwalt einschalten
Oftmals verbindet der Arbeitgeber mit der Vorlage eines Aufhebungsvertrags inklusive Abfindungsklausel (https://www.hafen-kemptner.de/#rechtsgebiete) den Wunsch, die Sache mit dem ungewollten Mitarbeiter so schnell wie möglich vom Tisch zu haben. Doch für den gekündigten Mitarbeiter sind mit einer vorschnellen Unterschrift unter einen solchen Vertrag unter Umständen Nachteile verbunden. "Der Kündigungsgrund sollte ebenso Gegenstand einer anwaltlichen Überprüfung sein, wie die Höhe der gegebenenfalls angebotenen Abfindung. Zudem prüfen wir, ob das Kündigungsschutzgesetz angewendet werden kann", erklärt Anwalt Dr. Christian Müller.
Anwalt aus Baden-Baden: Abfindung gegen Klageverzicht? Ein besonderer "Deal" im Kündigungsfall
Arbeitet der Arbeitnehmer nämlich mehr als sechs Monate im Unternehmen und sind mehr als sechs Mitarbeiter dort beschäftigt, greift das Kündigungsschutzgesetz, und dessen Ziel ist es, dass der Arbeitnehmer an seinen Arbeitsplatz zurückkehren kann. Dann kann im Rahmen einer sogenannten 1a-Kündigung über eine Abfindung in einer angemessen Höhe verhandelt werden. Im Gegenzug verpflichtet sich der Arbeitnehmer, nicht vor Gericht gegen die Kündigung vorzugehen. Dr. Christian Müller: "Abfindung gegen Klageverzicht - das funktioniert jedoch nur, wenn sich beide Seiten strickt an die vereinbarten Punkte halten. Wer dem Anwalt die Verhandlungen im Kündigungsfall überlässt, legt den Grundstein dafür, einen guten Abschied aus dem Unternehmen zu finden. Das beinhaltet auch Regelungen für den Umgang mit Urlaub, Überstunden und dem Zeugnis."
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Anwaltskanzlei Hafen Kemptner Stiefvater
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