ARAG Recht schnell...
07.06.2023
Freizeit, Buntes & Vermischtes
+++ Neue EU-Verordnung für Bahnreisende +++
Ab heute gilt sie: Die Verordnung (EU) 2021/782 des Europäischen Parlaments über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr. Damit treten unter anderem neue Regeln zur Entschädigung bei Zugverspätungen oder -ausfällen in Kraft. Ab sofort gibt es beispielsweise kein Geld mehr zurück, wenn höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände dafür verantwortlich sind. Dazu zählen laut ARAG Experten z. B. extreme Witterung, Überschwemmungen, Personen auf Gleisen, Notfälle im Zug oder auch Kabeldiebstahl. Bei Zugausfällen oder -verspätungen durch Streiks gibt es allerdings weiterhin eine Entschädigung. Bei einer Verspätung von einer Stunde bekommen Fahrgäste 25 Prozent des Ticketpreises erstattet, bei einer zweistündigen Verspätung gibt es die Hälfte zurück. Zudem ändert sich die Frist, um die Entschädigung zu beantragen. Fahrgäste haben dafür jetzt nur noch drei statt zwölf Monate Zeit. Die Beantragung erfolgt unverändert online oder per Post mit dem Fahrgastrechteformular . Die Neuregelungen gelten für den Fern- und Nahverkehr in allen EU-Mitgliedstaaten sowie in Norwegen, Island und Liechtenstein.
+++ Leiharbeiter dürfen weniger verdienen als Stammbelegschaft +++
Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es laut ARAG Experten für Leiharbeiter kein Equal Pay. In einem konkreten Fall hatte eine Leiharbeiterin bei gleicher Tätigkeit gut vier Euro pro Stunde weniger verdient als die festangestellten Kollegen aus der Stammbelegschaft. Daher forderte sie nun die Differenz, also knapp 1.300 Euro. Dabei berief sie sich auf den Gleichstellungsgrundsatz aus dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (Paragraf 8 Absatz 1). Doch die Richter sahen den Fall anders: Die Ungleichbehandlung der Frau war mit dem Tarifvertrag ausgeglichen. Denn der sah vor, dass ihr Entgelt auch in der entleihfreien Zeit fortgezahlt wurde. Daher hatte sie keinen Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt für gleiche Arbeit (Bundesarbeitsgericht, Az.: 5 AZR 143/19).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des BAG .
+++ Keine Abgeltung für zusätzlichen Urlaub +++
Ein Beamter kann bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand eine finanzielle Abgeltung nicht genommener Urlaubstage nur insoweit verlangen, als im entsprechenden Kalenderjahr der unionsrechtlich gewährleistete Mindesturlaubsanspruch von 20 Tagen nicht ausgeschöpft worden ist. Dies hat laut ARAG Experten das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden. Die Klage eines Ruhestandsbeamten blieb damit erfolglos (Az.: 5 K 1088/22.KO).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des VG Koblenz .
+++ Keine Ausgleichsleistung für durchgeführten Flug mit Aufpreis +++
Wird ein Passagier von der Fluggesellschaft auf einem gebuchten Flug befördert, hat er - auch wenn dies nur gegen ein zusätzliches Entgelt erfolgt - keinen Anspruch auf Ausgleichsleistungen nach der Fluggastrechteverordnung. Ein Fluggast buchte eine Pauschalreise in die Türkei mit Flügen von München nach Antalya und zurück, die von der beklagten Fluggesellschaft ausgeführt werden sollten. Den Hinflug trat er nicht an, da er bereits zu einem früheren Zeitpunkt in die Türkei geflogen war. Als er den Rückflug antreten wollte, machte die Airline die Beförderung von der Zahlung eines tariflichen Aufpreises abhängig. Daraufhin bezahlte der Fluggast den Betrag und wurde wie vorgesehen befördert. Die anschließend geltend gemachte Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechtverordnung hat der Bundesgerichtshof (BGH) nach Auskunft der ARAG Experten nicht zugesprochen. Denn der Flug habe stattgefunden, womit die Voraussetzung für einen Ausgleichsanspruch wegen Nichtbeförderung nicht erfüllt sei (Az.: X ZR 25/22).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des BGH .
+++ Kleinkind allein im Auto +++
Wer ein Kleinkind allein im Auto zurücklässt, sollte in jedem Fall den Fahrzeugschlüssel mitnehmen. Denn es liegt nicht völlig außerhalb des Gewöhnlichen, dass das Kind den Schlüssel ins Zündschloss steckt und das Auto startet. Die aufsichtspflichtige Person haftet dann für den entstehenden Schaden - dies entschied laut ARAG Experten das Oberlandesgericht Oldenburg (Az.: 14 U 212/22).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des OLG Oldenburg .
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