Pressemitteilung von Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.

Das Finanzamt kann am Online-Pokerspiel mitverdienen


Freizeit, Buntes & Vermischtes

Das Finanzamt kann am Online-Pokerspiel mitverdienenDer Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Gewinne aus dem Online-Pokerspiel der Einkommensteuer unterliegen können. Ein Mathematikstudent, der dem Online-Pokern verfallen war, wurde als Gewerbetreibender eingestuft und muss gut 60.000 Euro nachträglich versteuern. Damit Zockende nicht ungewollt zu Steuerhinterziehenden werden, sollten sie bei regelmäßigen Gewinnen überprüfen lassen, ob das noch als Hobby zählt. "Die Grenze zu einem Berufsspieler ist fließend und wird anhand von Indizien bewertet", erklärt Tobias Gerauer, Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi).

Die Geschichte des zockenden Studenten

Der Student startete seine Spielleidenschaft mit dem Online-Pokerspiel "Texas Hold´em/Fixed Limit" im Jahr 2007. Waren seine Einsätze und Gewinne anfangs noch im Cent-Bereich, so steigerte er diese mit der Zeit enorm. Im Streitjahr 2009 erzielte er schließlich einen Gewinn von 82.826 Euro. Dafür investierte er eine Nettospielzeit von 446 Stunden, wovon 351 Stunden in die zweite Jahreshälfte fielen. Legt man einen 8-stündigen Arbeitstag zugrunde, hat der Mathematikstudent 55 volle Arbeitstage gepokert. Das Finanzamt befand daher, dass es sich hierbei nicht mehr um ein reines Hobby handelte.

Dementsprechend stufte auch das Finanzgericht im nächsten Schritt die Tätigkeit ab Oktober 2009 als gewerblich ein. Allein in diesem Quartal wurden rund 60.000 Euro an Gewinnen verzeichnet. Diese Summe sollte versteuert werden. Die Gewinne von 2007 bis September 2009 blieben steuerfrei, da der Student in diesem Zeitraum noch als Hobbyspieler galt. Der BFH bestätigte die Ansicht des Finanzgerichts und veröffentlichte das Urteil X R 8/21 am 29.06.2023.

Ausnahme: Hobbyspieler werden nicht besteuert

Obwohl Pokern der Einkommensteuer unterliegt, gilt das nicht für jede spielende Person. Freizeit- und Hobbyspieler sind davon ausgenommen. Ihre Spiele erfolgen zum privaten Vergnügen nach Feierabend und sind einkommensteuerlich nicht relevant. Bis zu welchem Umfang Online-Pokern privat betrieben werden kann, blieben die höchsten Richter uns schuldig. Gewiss ist nur, dass eine Überschreitung des Hobbys zu einer gewerblichen Tätigkeit führt.

Berufsspieler werden anhand ihres Zeit- und Geldeinsatzes sowie der Zahl der getätigten Spiele ausfindig gemacht. Der Student im konkreten Fall verwendete einen Großteil seiner Zeit fürs Spielen und kam innerhalb von fünf Jahren auf über 784.000 Onlinespiele. Neben der erheblichen Anzahl an Spielen spielte er an mehreren Tischen gleichzeitig, was ein gewisses Können voraussetzte. Als gewerbetreibend eingestuft, müssen Spieler ihre Gewinne versteuern, können aber Ausgaben wie z.B. Reise- und Übernachtungskosten für ein Pokerturnier absetzen. Als weitere Abgrenzungskriterien legte der BFH die Absicht, durch das Spielen Einkommen zu erzielen und das planmäßige Ausnutzen eines Marktes durch das Anwenden gesammelter Erfahrungen zugrunde. Pokern Spieler also nicht nur, um ihr Spielbedürfnis zu befriedigen, sondern hegen finanzielle Absichten, dann wird es steuerpflichtig.

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