Was tun bei Wintereinbruch? Versicherungsschutz erfordert besondere Maßnahmen bei Frosttemperaturen
13.03.2013 / ID: 106111
Garten, Bauen & Wohnen
Düsseldorf, 13. März 2013 - Der diesjährige Winter will nicht locker lassen und lässt es noch einmal kräftig frieren und schneien. Das wirft auch einige Versicherungsfragen auf.
So sind wieder die Gehwege vielerorts zur gefährlichen Rutschbahnen für Passanten geworden. Doch die Satzungen der Kommunen schreiben ihren Bürgern vor, dass die Bürgersteige von Schnee und Eis frei zu räumen sind. Je nach Ortssatzung ist das meistens von 7 oder 8 Uhr morgens bis 20 Uhr am Abend der Fall.
Wenn es zum Unfall kommt, weil der streupflichtige Bürger versagt hat, geht es um den Schadenersatz. Das kann den Eigentümer oder den Mieter treffen, den Hausmeister oder sonst jemanden, der mit der Verkehrssicherungspflicht der Wege beauftragt war. Die Spannweite des Schadenersatzes ist dabei groß: Sie reicht von der Reinigung eines verschmutzten Mantels bis zur lebenslangen Rente.
"Dann sind die privaten Haftpflichtversicherungen der Räumpflichtigen gefordert. Sie sehen sich zuerst die Uhrzeit des Unfalls an und was die jeweilige Ortssatzung dazu meint", berichtet Klaus-Dieter Spauszus, Sprecher des Bezirks Düsseldorf im Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK). "Danach will man wissen, ob den Versicherten ein Verschulden trifft. Wenn ja, zahlt die Versicherung für ihn, wenn nicht, wehrt sie den Anspruch eines Geschädigten ab."
Außenliegende Wasserleitungen leeren
Eine oft unterschätzte Nebenfolge der plötzlich einsetzenden Minustemperaturen sind auch zugefrorene und gerissene Wasserleitungen in nicht geheizten und leer stehenden Gartenlauben, Schuppen etc. In der kalten Jahresperiode verlangen deshalb die Wohngebäude- und Hausratversicherungen in nicht ständig genutzten Wohnungen oder Häusern das Absperren der außenliegenden Wasserleitungen oder deren schützende Innenbelüftung. "Stellen die Versicherungen Gleichgültigkeit und Untätigkeit des Hauseigentümers als "Obliegenheitsverletzung" fest, können sie die Zahlung mindern", betont Spauszus.
Auch bei Autofahrer ist jetzt erhöhte Vorsicht angesagt, weil sich die Unfallgefahr durch glatte Straßen erhöht. Außerdem sollten vor Fahrtantritt die Pkw-Scheiben eisfrei sein, um einen klaren Durchblick zu erlauben. Passiert nämlich aufgrund einer eingeschränkten Sicht ein Unfall, können die Kfz-Versicherer dies als grobe Fahrlässigkeit werten und ihre Entschädigungsleistung mindern.
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Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V.
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