Nutzungspflicht von erneuerbaren Energien
02.06.2014 / ID: 168467
Garten, Bauen & Wohnen
sup.- Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) schreibt für die energetische Versorgung von Neubauten einen regenerativen Anteil vor, dessen Höhe von der Energiequelle abhängt. Bei Solaranlagen in Ein- oder Zweifamilienhäusern muss die Gesamtfläche der Kollektoren z. B. mindestens vier Prozent der beheizten Nutzfläche betragen. Das entspricht in einem typischen Eigenheim mit 150 m2 einer Kollektorfläche von sechs m2. Diese so genannte Nutzungspflicht nach EEWärmeG lässt sich heute ohne großen Aufwand, aber dafür mit exakter Leistungsauslegung erfüllen: Eine Gasbrennwert-Solarzentrale als kompakte Geräteeinheit umfasst die komplette Solartechnik, einen Brennwertkessel sowie einen Solarspeicher zur Pufferung der Wärme. Hat dieser Speicher wie z. B. bei der Solarzentrale des Systemanbieters Wolf Heiz- und Klimatechnik (Mainburg) (http://www.wolf-heiztechnik.de) ein Fassungsvermögen von 300 Litern, ist diese Menge genau auf den Betrieb von drei Kollektoren á zwei m2 und eine typische Wohnfläche von 150 m2 ausgelegt.
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