Pressemitteilung von Katja Rheude

Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze - Mietrecht


08.07.2014 / ID: 171940
Garten, Bauen & Wohnen

Tritt der Mieter einer Wohnung einen mehrjährigen beruflichen Auslandsaufenthalt an, hat er ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung seiner Wohnung. Verweigert der Vermieter ohne guten Grund die Erlaubnis, hat der Mieter Anspruch auf Schadenersatz in Höhe der entgangenen Untermiete. Wie der Bundesgerichtshof jetzt laut D.A.S. betonte, darf der Mieter auch lediglich zwei von drei Zimmern untervermieten und das dritte für Lagerzwecke und gelegentliche Übernachtungen nutzen.
BGH, Az. VIII ZR 349/13

Hintergrundinformation:
Möchte ein Mieter einen Teil seiner Wohnung an jemand anderen untervermieten, benötigt er dafür die Erlaubnis des Vermieters. Hat er einen guten Grund für seinen Wunsch, kann der Vermieter seine Erlaubnis nach § 553 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht verweigern. Eine Weigerung ist allerdings möglich, wenn wichtige Gründe im Zusammenhang mit der Person des Untermieters dagegen sprechen - z.B. wenn der Betreffende schon einmal durch Störungen des Hausfriedens aufgefallen ist. Auch eine Überbelegung der Wohnung kann dagegensprechen oder, dass dem Vermieter die Untervermietung aus anderen Gründen nicht zumutbar ist. Der Fall: Mieter in Hamburg wollten vor einem mehrjährigen beruflichen Auslandsaufenthalt zwei von drei Zimmern untervermieten. Sie erbaten vom Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung an eine bestimmte Untermieterin. Die Erlaubnis wurde verweigert. Ein Urteil des Amtsgerichts verpflichtete die Vermieterseite, der Untervermietung zuzustimmen. Allerdings war bis zu diesem Urteil fast ein Jahr der geplanten Untervermietungszeit vergangen. Die Mieter verklagten nun den Vermieter auf Schadenersatz in Höhe der entgangenen Untermiete von rund 7.400 Euro. Das Urteil: Der Bundesgerichtshof gab den Mietern laut D.A.S. Rechtsschutzversicherung Recht. Der befristete Auslandsaufenthalt gebe den Mietern ein berechtigtes Interesse an einer Untervermietung. Dem stünde nicht entgegen, dass die Mieter hier ein Zimmer für sich behalten wollten, um darin Möbel einzulagern und gelegentlich zu übernachten. Indem der Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung verweigerte, habe er seine mietvertraglichen Pflichten verletzt und sich schadenersatzpflichtg gemacht.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. Juni 2014, Az. VIII ZR 349/13

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