Neue Liebe, alte Wohnung: Wenn der Partner einzieht
04.02.2015 / ID: 186591
Garten, Bauen & Wohnen
Wiesbaden, 4. Februar 2015. Erst sind es nur Besuche über Nacht und am Wochenende. Dann folgt Stück für Stück der Hausrat - und schließlich zieht der neue Lebensgefährte ganz in die Wohnung ein. "Das ist grundsätzlich erlaubt. Allerdings muss der Mieter seinen Vermieter darüber informieren und ihm den Namen des neuen Mitbewohners nennen", sagt Sascha Nuß, Jurist beim Infocenter der R+V Versicherung. Ablehnen kann dieser den Einzug normalerweise aber nicht.
Lebensgefährten haben vor dem Gesetz einen anderen Stellenwert als nahe Familienangehörige oder Ehepartner. "Einem sogenannten "Dritten" darf ein Mieter die Wohnung nicht ohne Erlaubnis des Vermieters überlassen. So steht es im Bürgerlichen Gesetzbuch", erklärt R+V-Experte Nuß. Dies ist jedoch meist reine Formsache. "Der Mieter muss nur ein berechtigtes Interesse darlegen. Aber das besteht bei einer Lebensgemeinschaft eigentlich immer." Für eine Ablehnung braucht ein Vermieter wichtige Gründe, etwa wenn eine winzige Einzimmer-Wohnung mit einer weiteren Person völlig überbelegt wäre.
Bei Zuzug erhöhen sich die Nebenkosten
Ebenfalls wichtig: In der Regel wird der Vermieter die Nebenkosten an die neue Situation anpassen. Das R+V-Infocenter rät, die Nebenkostenpauschale sicherheitshalber zunächst etwas höher anzusetzen, um hohe Nachzahlungen am Jahresende zu vermeiden.
Weitere Tipps des R+V-Infocenters:
- Das Paar sollte vor dem Gespräch mit dem Vermieter klären, ob der bisherige Mieter alleiniger Mieter bleibt oder der Lebenspartner mit in den Vertrag einsteigt.
- Wollen Eltern, Kinder oder anderen Verwandte ersten Grades mit in die Wohnung ziehen, gilt: Eine Erlaubnis des Vermieters ist nicht notwendig.
- Um Geld zu sparen und den Versicherungsschutz nicht zu gefährden, sollte die neue Wohngemeinschaft die bestehenden Versicherungsverträge überprüfen. Bei vielen Policen macht es Sinn, sie zusammenzulegen. Mehr Informationen dazu unter http://ao-url.de/d549d2
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