Der D.A.S. Leistungsservice informiert: Urteile in Kürze - Mietrecht
27.09.2016
Garten, Bauen & Wohnen
Eine nach einer Operation gehbehinderte Mieterin darf ihren Rollator im Hausflur neben der Eingangstür abstellen. Wenn es keine Beeinträchtigung der anderen Hausbewohner gibt, kann der Vermieter dagegen nichts einwenden. Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Amtsgericht Recklinghausen.
AG Recklinghausen, Az. 56 C 98/13
Hintergrundinformation:
In Treppenhaus und Hausflur abgestellte Gegenstände wie Fahrräder, Kinderwagen oder Rollatoren sorgen immer wieder für Streit unter den Bewohnern von Mehrfamilienhäusern. Wenn auch die Rechtsprechung nicht ganz einheitlich ist, eine Faustregel gibt es: Die Sicherheit darf nicht beeinträchtigt werden. Fluchtwege - insbesondere für den Brandfall - müssen frei sein. Der Fall: Eine Mieterin in einem Mehrfamilienhaus war nach einer Operation gehbehindert und auf einen Rollator angewiesen. Sie stellte diesen regelmäßig zusammengeklappt rechts hinter der Hauseingangstür im Hausflur ab, da sie nicht in der Lage war, ihn in den ersten Stock in ihre Wohnung zu tragen. Es kam nun zum Streit mit dem im gleichen Haus wohnenden und ebenfalls gehbehinderten Vermieterpaar. Denn diese wandten ein, dass der Rollator im Weg sei, wenn sie mit Wasserkästen oder Wäschekörben die Kellertreppe benutzen wollten. Das Urteil: Das Amtsgericht Recklinghausen besichtigte das Haus und entschied, dass die Mieterin ihren Rollator im Hausflur abstellen dürfe. Es sei eine Nebenpflicht des Vermieters aus dem Mietvertrag, solche Notwendigkeiten des Mieters zu dulden, soweit dieser dadurch das Mietobjekt nicht über das normale Maß hinaus nutze. Die Mieterin habe keine anderen Möglichkeiten. Insbesondere sei sie nicht in der Lage, den Rollator im 20 Meter entfernten Schuppen hinter dem Haus abzustellen, da sie diese Strecke nicht ohne Rollator gehen könne. Es sei ihr auch nicht zuzumuten, jedes Mal wie angeboten den Vermieter um Hilfe zu bitten, um ihren Rollator in ihre Wohnung oder nach unten zu tragen. Das Gericht erkannte an, dass ein Begehen der Kellertreppe bei daneben geparktem Rollator mit Wasserkästen und Wäschekörben kaum möglich sei. Dieses Problem könne aber gelöst werden, wenn der Rollator auf der anderen Innenseite der Haustür unter den Briefkästen stehe - dort sei genug Platz und niemand werde behindert.
Amtsgericht Recklinghausen, Urteil vom 27. Januar 2014, Az. 56 C 98/13
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