Grunderwerbsteuer: Gipfelstürmer 2016 - aber nicht für jeden gültig
02.09.2016 / ID: 238037
Immobilien
Grunderwerbsteuer: Gipfelstürmer 2016 - aber nicht für jeden gültig
Vor knapp fünf Jahren wurden die Bundesländer befugt, den Grunderwerbsteuersatz eigenmächtig zu bestimmen. Die meisten von ihnen haben die Tendenz steigend gewählt. Erst vor Kurzem gesellte sich Thüringen mit dem Beschluss, im Jahr 2017 von fünf auf 6,5 Prozent zu erhöhen, dazu.
Damit schließt sich das Bundesland den Spitzenreitern Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Saarland und Schleswig-Holstein an, während sich Bayern und Sachsen mit dem ursprünglichen Satz von 3,5 Prozent nach wie vor bescheiden zeigen.
Wer muss für die Grunderwerbsteuer aufkommen: Käufer oder Verkäufer?
Beim Eigentümerwechsel wird die Steuerschuld grundsätzlich beiden Vertragsparteien zugeschrieben - im notariellen Kaufvertrag aber zumeist auf den Käufer übertragen.
Zahlt der Käufer die Grunderwerbsteuer, erhält der Notar die so genannte "Unbedenklichkeitsbescheinigung". Erst mit dieser ist die Eigentumsumschreibung im Grundbuch möglich.
Kommt der Käufer seiner Zahlungspflicht nicht nach, holt sich das Finanzamt vom Verkäufer das Geld - unabhängig vom Vertragsinhalt. Dieser kann dann aber die Rückabwicklung des Vertrages bewirken, womit wiederum der Grunderwerbsteuerbescheid aufgehoben wird. Damit entfällt letztlich die Haftung des Verkäufers.
Wann entfällt die Grunderwerbsteuer?
§ 3 Grunderwerbsteuergesetz besagt, dass keine Steuern entrichtet werden müssen, wenn:
-der Kaufpreis nicht mehr als 2.500 Euro beträgt
-es sich um eine Erbschaft bzw. Schenkung handelt
-bei einer Erbauseinandersetzung zum Beispiel ein Erbe seine Miterben auszahlt, um die geerbte Immobilie alleine in Anspruch nehmen zu können oder wenn die Erben ihre Immobilienanteile untereinander tauschen
-zwischen Ehe- bzw. eingetragenen Lebenspartnern oder Angehörigen in gerader Linie verkauft oder
-eine Immobilie durch eine Scheidung unter den Ex-Partnern aufgeteilt wird
Falls das Finanzamt eine Grunderwerbsteuer von Ihnen verlangt, wissen Sie nun, ob dies berechtigt ist - und in welcher Höhe - oder nicht. Wollen Sie auch in allen anderen Fragen rund um Immobilien- und WEG-Rechte im aktuellen Bilde sein, sprechen Sie sich einfach das kompetente Team von INTER-WOHNUNGEN (http://www.inter-wohnungen.de/)an. Dort sind Sie zuverlässig aufgehoben.
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