Die Räum- und Streupflicht - " lästiges Schneeräumen"
23.01.2017 / ID: 251137
Immobilien
Eigentümer und ggfs. Mieter unterliegen der gesetzlichen Räum- und Streupflicht. Diese besagt, dass bei Schneefall zwischen ca. 7.00 Uhr und 20.00 Uhr geräumt und gestreut sein muss. Streusalz darf nur noch in Ausnahmefällen verwendet werden. Die Räum- und Streupflicht ist Landesrecht, im Straßengesetz (StrG) § 41 geregelt und wird durch die Satzungen der Städte / Gemeinden ergänzt. Somit können je nach Bundesland und Region unterschiedliche Zeiträume vorgeschrieben sein, in denen der Räum- und Streupflicht nachzukommen ist.
Wann und wie muss geräumt und gestreut werden?
Wie Frau Breuer vom Stuttgarter Maklerbüro Residence Immobilien erläutert, sind viele Eigentümer / Mieter (aber auch Hausmeisterdienste) der Meinung, dass man am einfachsten viel Salz streut und somit seiner Verpflichtung bereits vorsorglich nachgekommen ist. Dies ist so jedoch rechtlich nicht zulässig. Vorbeugend zu streuen ist nur in Ausnahmefällen, wenn Nachtfrost mit Glatteis oder Eisregen vorhergesagt wurde, erlaubt. Nur in diesem Fall darf dann auch Streusalz anteilig verwendet werden.
Im Allgemeinen müssen bis 7.00 Uhr morgens, von Montag bis Freitag, die Zugänge (Grundstück, Haus, Garagen/Tiefgaragen und Mülltonnenplätze) und an das Grundstück angrenzende Gehwege vom Schnee befreit sein. Sollte es tagsüber auch schneien, so ist in regelmäßigen Abständen immer wieder Schneeräumen angesagt und dies in der Regel bis 20.00 Uhr (in Stuttgart z.B. bis 21.00 Uhr abends). In Bereichen mit Publikumsverkehr kann auch ein längerer Zeitraum verpflichtend sein.
Samstags und Sonntags hat man ein klein wenig länger Zeit, um seiner Räum- und Streupflicht bzw. dem Schneeräumen nachzukommen. Samstags muss bis um 8.00 Uhr und Sonntags bis 9.00 Uhr geräumt und gestreut sein.
Gehwege und Hauszugänge sind in einer Breite von ca. 1,20m bis 1,50m zu räumen. Der Zugang zur Fahrbahn muss auf einer Breite von mindestens 1,00m gewährleistet sein. Selten genutzte Privatwege müssen mindestens 0,50m breit geräumt werden.
Frau Breuer weist auch daraufhin, dass ein Verstoß der Räum- und Streupflicht mit Bußgeldern bis zu 500,- Euro belegt werden kann (StrG § 54 Abs. 2 und Gesetz über Ordnungswidrigkeiten § 17 Abs. 1 und 2). Außerdem ist bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht im Schadensfall auch mit Schmerzensgeld- und Schadensersatzforderungen des/der Geschädigten zu rechnen. Bei einer schuldhaften Verletzung der Räum- und Streupflicht kann auch der Straftatbestand der fahrlässigen Körperverletzung eintreten. In den o. g. Fällen liegt die Beweispflicht auf Seite des/der Geschädigten.
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Residence Immobilien OHG
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Am Kräherwald 153
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