Pressemitteilung von Herr Sascha Bauer

Darf der Vermieter einen Schlüssel zurückbehalten und die Wohnung betreten?


14.07.2017 / ID: 266451
Immobilien

Darf der Vermieter einen Schlüssel zurückbehalten und die Wohnung betreten?Mietrecht: Darf der Vermieter einen Wohnungsschlüssel zurückbehalten?


NEIN, darf er nicht. Auch wenn dies bei Vermietern noch immer eine weit verbreitete Meinung ist. Der Vermieter darf nicht stillschweigend Schlüssel zurückbehalten. Alle vorhandenen Wohnungsschlüssel sind dem Mieter auszuhändigen. Dies handhaben jedoch nicht alle Vermieter so, weiß Frau Breuer, Mitinhaberin des Maklerbüros Residence Immobilien in Stuttgart, zu berichten. Es gibt doch einige Vermieter, die trotz Hinweis darauf, dass sie es nicht dürfen, Wohnungsschlüssel zurückbehalten.


Auch der sogenannte "Notfall" (Wasserrohrbruch, etc.) begründet kein zurückbehalten von Schlüsseln. Hier hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass im Notfall der Zutritt zur Mietwohnung gewährleistet ist. Ist dies nicht möglich und der Mieter nicht erreichbar, kann der Vermieter je nach Dringlichkeit die Wohnung mittels eines Schlüsseldienstes öffnen lassen.


Viele Vermieter sind der festen Überzeugung, dass sie (ohne dies dem Mieter mitzuteilen) einen Wohnungsschlüssel der Mietwohnung einbehalten dürfen. Dies ist lt. Mietrecht nicht erlaubt. Nur wenn der Mieter sein Einverständnis dazu erteilt, darf der Vermieter einen Schlüssel zur Wohnung behalten. Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Vermieter die Mietwohnung in Abwesenheit des Mieters auch betreten darf.


Mietrecht: Darf der Vermieter die Mietwohnung jederzeit betreten?


Da der Mieter (als Besitzer der Wohnung) generell das Hausrecht über seine Wohnung hat, ist es dem Vermieter nicht erlaubt die Wohnung ohne wichtigen Grund zu betreten (Hausrecht siehe z. B. Art. 13 Grundgesetz, sowie §§ 858 ff., 903 und 1004 BGB). Auch für Vermieter gilt: Wer unbefugt die Mietwohnung betritt oder sich unbefugt darin aufhält begeht Hausfriedensbruch. Dies kann nach §123 Strafgesetzbuch bestraft werden.


Mietrecht: Betreten der Wohnung aus konkret begründetem Anlass zulässig


Verschiedene Gerichte billigen dem Vermieter ein Betreten der Wohnung auch ohne wichtigen Grund im Abstand von ein bis zwei Jahren zu. Selbstverständlich darf auch in diesem Fall die Wohnung nur in Anwesenheit des Mieters und nach rechtzeitiger Vorankündigung betreten werden.


Liegt ein konkret begründeter Anlass vor, hat der Vermieter (oder auch Vertreter des Vermieters, wie Handwerker, Makler, Hausverwalter, etc.) das Recht die Wohnung zu betreten. Konkret begründete Anlässe sind z. B. die Sichtung und Beseitigung von bekanntgewordenen Mängeln in der Mietwohnung, Begutachtung des Mietobjektes zwecks Planung von Modernisierungs-/Renovierungsmaßnahmen, Verkaufs- oder Weitervermietungsabsicht, etc.

Auch hierbei muss eine Ankündigung mit ausreichender Voranmeldung erfolgen.


Vermieter sind gut beraten, sich im Zweifel erst an einen Fachmann zu wenden, damit es nicht durch falsche Annahmen bezüglich der Vermieterrechte zum Streit mit dem Mieter kommt.


Das Team von Residence Immobilien klärt bei jeder Vermietung die Vermieter - wie auch die Mieter - darüber auf, was lt. Mietrecht erlaubt ist und was nicht.
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Residence Immobilien OHG
Herr Sascha Bauer
Am Kräherwald 153
70193 Stuttgart
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fon ..: 0711-722 36 892
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email : bauer@meine-residence.de

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