Pressemitteilung von Stephan Scharfenorth

Grundsteuerbescheide nur noch unter Vorbehalt / Bundesverfassungsgericht prüft Grundlagen des Bewertungssystems


Immobilien

Finanzämter stellen Bescheide zur Grundsteuer seit April nur noch unter Vorbehalt aus. Darüber hatten sich im Januar die Finanzministerien von Bund und Ländern geeignet. Der Anlass: Derzeit stehen die für die Berechnung der Grundsteuer geltenden Einheitswerte verfassungsmäßig auf dem Prüfstand.

Einheitswerte veraltet
Bereits in seinem Urteil vom 30. Juni 2010 (Az. II R 60/08) hatte der Bundesfinanzhof (BFH) ein neues Bewertungssystem für die Grundsteuer gefordert. Weil die zur Ermittlung der Grundsteuer verwendeten Einheitswerte in den alten Bundesländern aus dem Jahr 1964 und in den neuen Bundesländern aus dem Jahr 1935 stammen, seien diese veraltet sind und könnten dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz widersprechen. Mit der Überprüfung dieser Angelegenheit ist derzeit das Bundesverfassungsgericht beschäftigt (Az. 2 BvR 287/11). Aufgrund des Verfahrens hatten Steuerexperten Immobilieneigentümern empfohlen, gegen den Grundsteuerbescheid 2011 und der darauffolgenden Jahre einen Antrag auf Aufhebung des Einheitswert-Bescheides zu stellen beziehungsweise bei Ablehnung dagegen Einspruch zu erheben. Die Finanzämter sind angewiesen, alle eingegangenen Anträge und Einsprüche bis zum Entscheid des Bundesverfassungsgerichtes ruhen zu lassen.

Einspruch erübrigt sich
Weil Grundsteuer-Bescheide nun mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen werden, erübrigt sich laut der Finanzbehörden für Immobilieneigentümer der Einspruch. Gelangt das Bundesverfassungsgericht zu der Auffassung, dass der Einheitswert aufzuheben oder zu ändern ist, sind die Finanzämter angehalten, die neue Festsetzung des Grundsteuermessbetrags entsprechend vorzunehmen. Ob die Steuerschuld damit rückwirkend auch sinken wird, lässt sich jedoch nicht sagen. "Zu rechnen ist eher damit, dass das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber verpflichten wird, die Grundsteuer zu einem bestimmten Datum in der Zukunft verfassungsgemäß zu reformieren", sagt Stephan Scharfenorth, Geschäftsführer des Baufinanzierungsportals Baufi24.de (http://www.baufi24.de/) (http://www.baufi24.de/) "Die bis dahin ausgestellten Steuerbescheide würden dann also weiterhin gültig sein." Ohnehin ist noch fraglich, ob sich eine Reform zugunsten der Steuerzahler auswirken wird. Die Grundsteuer ist eine der wichtigsten Einnahmequellen für die Kommunen, welche ihre Höhe derzeit über den Hebesatz mitbestimmen. Geringere Basiswerte würden also nicht zwangsläufig zu einer verminderten Steuerlast führen.

Berechung der Grundsteuer
Die Grundsteuer fällt in Deutschland auf das Eigentum an Grundstücken und deren Bebauung an. Basis der Berechnung ist der von der Finanzbehörde ermittelte Einheitswert. Berücksichtigt werden dabei bisher gemäß der alten Regelung Ausstattung, Bauart und Lage. Kann das Amt mangels Unterlagen keinen Wert feststellten, verwendet es einen Ersatzwert und berechnet einfach Wohn- beziehungsweise Nutzfläche. Anschließend multipliziert der Fiskus den Einheitswert mit einem gesetzlich vorgeschriebenen Promillewert, der von der Bebauung und Bauart abhängt - das Ergebnis ist der Grundsteuermessbetrag. Auf diesen schlägt die Kommune ihren festgelegten Hebesatz auf und verschickt letztendlich auch die Bescheide.

Noch kein neues Steuermodell
Aufgrund der bislang geltenden Einheitswerte kostet ein im Jahr 2010 errichteter Neubau Jahres genauso viel Steuer wie ein Altbau aus dem Jahr 1964 beziehungsweise 1935. Somit spielen veraltete Annahmen für die Ermittlung der Grundsteuer eine Rolle, nicht jedoch der tatsächliche Wert der Immobilie. Genau das ist der Grund, warum das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit der Regelung überprüft. Zudem gilt die Berechnung der Grundsteuer auch als intransparent und reformbedürftig. Trotz des drohenden Urteils des Verfassungsgerichtes konnten sich die Finanzministerien der Bundesländer bisher noch auf kein neues Steuermodell einigen. Diskutiert und von verschiedenen Lagern befürwortet werden derzeit drei unterschiedliche Bewertungssysteme.
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