Händlerbund: Deutsche Rechtslage zu Facebook Fanseiten noch nicht ausreichend geklärt
24.08.2011
Internet & Ecommerce
In der anhaltenden Diskussion um das vom Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz (ULD) in Schleswig-Holstein landesweit auferlegte Verbot des Facebook-PlugIns und der Aufforderung zum Abschalten der Facebook Fanpages aller öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen möchte der Händlerbund zur Besonnenheit aufrufen.
Aus der Sicht des Verbandes ist es mehr als problematisch, offene Rechtsfragen, deren Klärung bundeseinheitlich nicht gelingt, auf dem Wege der "Kleinstaaterei" in einzelnen Bundesländern auf dem Rücken deutscher Unternehmen auszutragen.
Das ULD sieht beim sozialen Netzwerk Facebook Verstöße gegen deutsche und europäische Datenschutzgesetze. Da es sich bei Facebook um kein deutsches Unternehmen handelt, ist die Frage nach der datenschutzrechtlichen Verantwortung schwierig zu beantworten.
Facebook informiert auf seinen Seiten die Nutzer, welche Daten erhoben und verwendet werden. Problematisch ist jedoch, dass es aus deutscher Sicht bislang keine abschließende und insbesondere einheitliche rechtliche Bewertung dieser Vorgänge gibt.
So ist zum einen nach wie vor ungeklärt, ob es sich bei den IP-Adressen überhaupt um "personenbezogene Daten" im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) handelt.
Die deutschen Gerichte haben diese Frage bisher unterschiedlich beurteilt, eine gesicherte Rechtslage existiert derzeit nicht, tendenziell wird man wohl davon ausgehen müssen, dass es sich bei der IP-Adresse um personenbezogene Daten handelt.
Außerdem ist noch nicht abschließend geklärt, wer den maßgeblichen Verstoß gegen das deutsche Telemediengesetz (TMG) bzw. BDSG - sofern denn einer vorliegt - begeht: Facebook (mit Sitz in Kalifornien/ Irland) oder der norddeutsche Webseitenbetreiber, der das Gefällt-mir-PlugIn auf seiner Seite eingebunden hat?
Nach Auffassung des Händlerbundes müsste der Webseitenbetreiber die Nutzerdaten selber erheben und verwenden, um gegen die Vorgaben aus TMG und BDSG zu verstoßen und damit der richtige Adressat einer Abmahnung oder eines Bußgeldbescheides zu sein. Daran fehlt es aber, wenn der Webseitenbetreiber lediglich Daten an Facebook weiterleitet, ohne diese selber zu verwenden bzw. Facebook mit der Einbindung eines PlugIns lediglich Raum auf der Webseite zur Verfügung stellt.
Bislang gibt es nur einen Beschluss eines deutschen Gerichtet, dem Kammergericht Berlin (Beschluss vom 29.04.2011, AZ.: 5 W 88/11), welcher vermerkt, dass "einiges dafür [spräche], den Antragsgegner (d.h. den Seitenbetreiber/Händler; Anm. d. Red.) als denjenigen anzusehen, der die Daten erhebt." Weitere gerichtliche Entscheidungen hierzu fehlen.
Aufgrund dessen hält es der Händlerbund für sinnvoll, erst die weiteren Entwicklungen in dieser Sache abzuwarten, bevor Unternehmensseiten und Fanpages deaktiviert oder die Nutzung des Gefällt-mir-PlugIn ausgesetzt werden. "Wir werden im Rahmen unserer Möglichkeiten zur Klärung der Problematik beitragen und unsere Mitglieder unterstützen.", sagt Andreas Arlt, Vorstandsvorsitzender des Händlerbund e.V.
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