Geldgeschäfte im Online-Handel nur noch mit ZAG-Lizenz - iclear bietet rechtskonforme "White Label" Lösung
20.10.2011 / ID: 33099
Internet & Ecommerce
Das Landgericht Köln hat in seinem Urteil vom 29. September 2011 (Aktenzeichen 81 O 91/11) eine entsprechende Einstweilige Verfügung gegen eine Lieferplattform bestätigt, die ohne Lizenz Kundengelder eingesammelt und an die angeschlossenen Lieferanten verteilt hatte. Das beklagte Unternehmen vermittelt Bestellungen von Fertiggerichten und wickelte bisher auch den Zahlungsverkehr ab.
In der Begründung des Landgerichts heißt es unter anderem: "Erbringt ein Unternehmen gewerbsmäßige Bestellvermittlungen in Verbindung mit einer Online-Zahlungsmöglichkeit, so handelt es sich um ein Zahlungsinstitut gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 ZAG. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Zahlungsmöglichkeit als Nebendienst für ein Hauptgeschäft erbracht wird."
Bezug genommen wird hier auf das Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten, kurz Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG). Dieses Gesetz ist seit 01. November 2009 in Kraft, eine Übergangsregelung lief bis zum 30. April 2011. Seit dem 01. Mai 2011 also braucht jedes Unternehmen, das Zahlungen für Dritte abwickelt, dafür eine Lizenz.
iclear-Geschäftsführer Michael Sittek: "Das Urteil des Landgerichts Köln hat massive Folgen - nicht nur für die in diesem Fall beklagte Partei, sondern als Signalwirkung für die gesamte Online-Branche und alle, die Zahlungen für Dritte abwickeln. Unternehmen, die davon betroffen sind, stehen ohne Lizenz nicht nur auf juristisch schwankendem Boden, sie handeln klar gesetzeswidrig."
Die Lösung: Zahlungsabwicklung auslagern
iclear bietet betroffenen Online-Anbietern ohne entsprechende BaFin-Lizenz eine Lösung, die sie gegen das Risiko einer Einstweiligen Verfügung und die damit verbundene Gefahr absichert, ihr Geschäft einstellen zu müssen. Dabei haben sie im Prinzip zwei Möglichkeiten: Entweder sie binden iclear als technischen Dienstleister offen in ihren Online-Auftritt ein. Oder sie wählen die von iclear angebotene "White Label-Lösung", bei der iclear nur im Hintergrund für sie arbeitet.
Der Vorteil: Das jeweilige Unternehmen kann die Zahlungsabwicklung weiterhin im eigenen "Look and Feel" anbieten. Durch die Auslagerung der Dienstleistung befindet es sich aber rechtlich auf der sicheren Seite. Michael Sittek: "Mit dieser Dienstleistung sind wir meines Wissens derzeit der einzige Anbieter am Markt. Ein Online-Unternehmen, das diesen Weg geht, hat - neben der juristischen Seite - noch einen weiteren Vorteil: Es kann sich auf seine Kernkompetenzen konzentrieren und sein Geschäft ungestört weiter betreiben und ausbauen."
Rechtsanwalt Michael Rohrlich, Autor und ausgewiesener Experte im Online-Bereich, meint dazu: "Dieses Urteil macht klar: Wer als Vermittler von Waren und/oder Dienstleistungen auch Zahlungen entgegennimmt und sie an die Anbieter weiterleitet, ist nach der Definition des Gesetzgebers ein Zahlungsinstitut und damit den Bestimmungen des ZAG unterworfen. Online-Händler und -Portale, zu deren Geschäft eine solche Zahlungsabwicklung gehört, sollten sich, um juristischen Problemen aus dem Weg zu gehen, dringend für eine solche Abwicklung von Geldgeschäften eines eingeführten Lösungsanbieters bedienen. Im Zweifel sollte zudem Rechtsrat eingeholt werden, um teure Abmahnungen der Konkurrenz zu vermeiden."
Über Michael Rohrlich:
Michael Rohrlich ist Rechtsanwalt und Fachautor. Seine Schwerpunkte liegen auf den Gebieten des IT- und Onlinerechts sowie des Gewerblichen Rechtsschutzes. Bereits seit 1997 veröffentlicht er regelmäßig juristische Fachbeiträge in diversen Publikationen. Seit 2008 ist er für die Rechtstipps im iclear Newsletter zuständig.
Kontaktdaten:
Rechtsanwalt Michael Rohrlich
Heinestr. 9
52146 Würselen
Tel.: 02405 - 1408040
Fax: 02405 - 1408041
E-Mail: info@ra-rohrlich.de
Internet: http://www.ra-rohrlich.de
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iclear GmbH
M2, 17 68161 Mannheim
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digit media
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