Abmahnung Filesharing 3
19.11.2012 / ID: 88944
Internet & Ecommerce
Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung die Haftung der Eltern für ihre minderjährigen Kinder in Filesharing-Fällen behandelt und entschieden, dass Eltern für das illegale Filesharing eines Kindes grundsätzlich nicht haften, wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt hatten und keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass sich das Kind diesem Verbot widersetzt. Die Inhabereinen der Nutzungsrechte an diversen Musikaufnahmen sind zunächst außergerichtlich in Form einer Filesharing Abmahnung dann gerichtlich sowie mittels Strafanzeige gegen die Urheberrechtsverletzung vorgegangen.
Bei den Beklagten handelte es sich um ein Ehepaar. Sie hatten den Internetanschluss auch ihrem damals 13 Jahre alten Sohn zur Verfügung gestellt. Über den Internetanschluss der Beklagten wurden nach den Ermittlungen eines von den Klägerinnen beauftragten Unternehmens in einer Internettauschbörse urheberrechtlich geschützte Dateien zum kostenlosen Herunterladen angeboten.
Bei der darauffolgenden Durchsuchung der Wohnung der Beklagten wurde auf dem Computer des Sohnes Tauschbörsenprogramme festgestellt. Die Klägerinnen ließen daher die Beklagten außergerichtlich durch einen Rechtsanwalt abmahnen. Die Beklagten gaben die strafbewährte Unterlassungserklärung ab, weigerten sich jedoch Schadensersatzkosten in Höhe von 3.000 € sowie Abmahnkosten in Höhe von 2.380,80€ zu übernehmen.
Das Landgericht hat der Klage mit der Begründung die Eltern hätten ihre elterliche Aufsichtspflicht verletzt stattgegeben. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Landgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Nach Ansicht des BGH genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kindes, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internet durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern - so der BGH - erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben.
Sowohl die Abmahnkosten für die Filesharing Abmahnung als auch die Schadensersatzkosten sind von den Eltern daher nicht zu tragen.
Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12 - Morpheus
LG Köln - Urteil vom 30. März 2011 - 28 O 716/10
OLG Köln - Urteil vom 23. März 2012 - 6 U 67/11
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 15.11.2012
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