GAMEplaces am 29. April: 'Arbeiten in der Gamesbranche'
14.04.2014
IT, NewMedia & Software
Frankfurt am Main, 14. April 2014 - In der gesamten Kreativwirtschaft ist es üblich, Teams projektbezogen zusammenzustellen. Auch in der Gamesbranche sind befristete Vertragsverhältnisse zwischen Entwicklungsstudios und Kreativen gängige Praxis. Allerdings sind die arbeitsrechtlichen Grenzen zwischen einer - wenn auch befristeten - sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung und einer selbständigen Tätigkeit fließend. Bei der Vertragsgestaltung mit Freelancern gilt es daher, das Risiko einer Scheinselbständigkeit im Auge zu behalten. Die rechtssichere Einschätzung fällt in der Praxis häufig schwer. In seinem Vortrag 'Arbeiten in der Gamesbranche' gibt Christian Hoppenstedt am 29. April einen Überblick über den aktuellen Stand der Gesetzgebung und der Rechtsprechung. Ergänzend erläutert er typische Klauseln in Verträgen mit Kreativen, zum Beispiel bezüglich Nutzungsrechten oder Geheimhaltung. Die Teilnahme ist nach Anmeldung auf http://www.gameplaces.de (http://va.frankfurt-business.net/GAMEplaces_02) kostenlos.
Aus Perspektive der Arbeitgeber sprechen neben inhaltlichen und arbeitsrechtlichen häufig auch finanzielle Gründe für die Zusammenarbeit mit Freelancern, da sich so die Sozialversicherungsbeiträge einsparen lassen. Auch vielen Kreativen kommt dieses Modell entgegen, weil sie ungebunden sein wollen und auf 'mehr Netto vom Brutto' hoffen.
Dennoch: Als Freelancer dürfen sie nur dann beschäftigt werden, wenn bestimmte arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Kriterien erfüllt sind. Selbständigkeit hängt dabei nicht, wie häufig vermutet, allein von der Anzahl der Auftraggeber ab, sondern ist individuell und für das jeweilige Vertragsverhältnis zu beurteilen.
Maßgeblich ist die Ausgestaltung der Tätigkeit. Anhaltspunkte für eine nichtselbständige Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Auch die weit verbreitete Annahme, das Risiko der Scheinselbständigkeit liege allein beim Arbeitgeber, ist falsch: zwar haftet der Auftraggeber eines nur vermeintlich Selbständigen bis zu vier Jahre rückwirkend ab Aufnahme der Tätigkeit grundsätzlich für die gesamten Sozialversicherungsbeiträge - bei Vorsatz sogar bis zu dreißig Jahre - allerdings ist auch der Freelancer für die Arbeitnehmeranteile bis zu drei Monate in der Haftung. Arbeitgeber können ihr Risiko minimieren, indem sie ein Statusfeststellungsverfahren einleiten. Für selbständige Künstler und Publizisten könnte zudem Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und damit ein Anspruch auf Beitragsleistungen aus der Künstlersozialkasse (KSK) bestehen.
Christian Hoppenstedt ist Medienanwalt und Gründungspartner der Kanzlei HOPPENSTEDT RECHTSANWÄLTE in Frankfurt am Main. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Urheber-, Lizenzvertrags- und Wettbewerbsrecht. Als Experte in den Bereichen Film, Games, Werbung und Musik berät er sowohl Unternehmen als auch Kreative und veröffentlicht zu aktuellen Rechtsthemen. Außerdem hält er Vorträge und Workshops und doziert an der ifs Internationale Filmschule Köln. Als Mitinitiator des m2 MedienMittwoch und Vorstandsmitglied des gamearea-FRM e.V engagiert er sich ehrenamtlich für den Medienstandort Rhein-Main.
Christian Hoppenstedt: 'Arbeiten in der Gamesbranche'
Dienstag, 29.04.2014 von 17.00 bis 19.00 Uhr in der IHK Frankfurt am Main, Börsenplatz 4, 60313 Frankfurt am Main
Mehr Infos & Anmeldung unter http://www.gameplaces.de (http://gameplaces.de/veranstaltungen/business-legal/)
Nach vorheriger Anmeldung ist die Teilnahme kostenlos.
Bildrechte: GAMEplaces
http://www.gameplaces.de/
GAMEplaces c/o Wirtschaftsförderung Frankfurt GmbH
Hanauer Landstr. 126 - 128 60314 Frankfurt am Main
Pressekontakt
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büro für gelungene kommunikation - rebecca gerth
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