Strom- und Energiesteuererstattung nur noch mit Energiemanagement
09.11.2012
Maschinenbau
Kehl, 9.11.2012 - Der so genannte Spitzenausgleich, der produzierende Unternehmen bei der Strom- und Energiesteuer entlastet, wird ist ab 2013 an eine neue Voraussetzung gekoppelt: Um Subventionsvorwürfe aus Brüssel zu entkräften, werden derartige Rückerstattungen ab dem 1.1.2013 nur noch solchen Unternehmen gewährt werden, die ein betriebliches Energiemanagementsystem (EnMS) eingeführt haben oder zumindest bereits daran arbeiten. Mit einem systematischen und zertifizierten Management des eigenen Energieverbrauchs, vergleichbar einem Qualitäts- oder Umweltmanagement, soll die deutsche Industrie energieeffizienter werden. Die Details der Regelung wurden gestern Abend nach monatelanger Diskussion vom Bundestag verabschiedet.
Rund ein Viertel der produzierenden Unternehmen in Deutschland nutzt den Spitzenausgleich. Nach Schätzung der Energie Consulting GmbH (ECG) in Kehl, dem größten unabhängigen Energieberatungsunternehmen in Deutschland, ist jedoch der Hälfte der betroffenen Unternehmen diese Neuerung noch nicht bekannt. Ihnen droht daher, eine einkalkulierte Entlastung zu verlieren: Bei einem in der produzierenden Industrie typischen Jahresverbrauch von 5 GWh Energie (z.B. metallverarbeitende Industrie) stehen rund 50.000 Euro Rückerstattung auf dem Spiel. Deswegen rät Dr. Wolfgang Hahn, Geschäftsführer der ECG, betroffenen Unternehmen zur Eile: "Wer bislang den Spitzenausgleich in Anspruch genommen hat, riskiert viel Geld, wenn er sein Energiemanagementsystem nicht spätestens bis Dezember 2013 in Angriff nimmt."
Besonderen Zeitdruck haben große Unternehmen, die quartals- oder halbjährliche Erstattungsanträge stellen: Denn für unterjährig zu stellende Anträge für 2013 muss bereits 2012, also in den nächsten sieben Wochen, mit der Einführung eines Energiemanagementsystems begonnen sein. Für alle anderen, die den Rückerstattungsantrag jeweils einmal im Folgejahr einreichen, genügt die Einführung im Jahr 2013.
Die folgenden vier Schritte sind spätestens in 2013 zu gehen:
1. Dokumentierte Beschlussfassung
2. Zieldefinition: Welche Art Energiemanagementsystem ist die richtige für das konkrete Unternehmen? Hierzu gehört auch die Frage, ob man nur den Mindestanforderungen genügen will oder ob eine Effizienzsteigerung erreicht werden soll.
3. Aktueller Status: Was ist im Unternehmen bereits etabliert, z.B. im Umweltmanagement? Was muss neu gemacht werden?
4. Datenbasis schaffen: Analyse der Energieflüsse, Hauptverbraucher etc.
Um weiterhin in den Genuss des Spitzenausgleichs zu kommen, müssen Unternehmen Zertifizierungen nach der Norm DIN EN ISO 50001 beziehungsweise gemäß der EMAS-Verordnung (Eco Management and Audit Scheme, kurz: EU-Öko-Audit) vorweisen. In beiden Verfahren definiert das Unternehmen seine Ziele selbst und dokumentiert Maßnahmen zur Zielerreichung. Die ISO 50001 ist für energieintensive Betriebe schon heute Voraussetzung, um nur eine reduzierte EEG-Umlage zahlen zu müssen. Energieintensive Unternehmen haben damit zwei gewichtige Gründe, diese Zertifizierung anzustreben.
Kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU) wird die externe Zertifizierung erlassen, so dass Energieaudits nach DIN EN 16247 genügen. Davon profitieren Unternehmen, die höchstens 250 Mitarbeiter beschäftigen und einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro erzielen. Nachteil dieses einfacheren und damit kostengünstigeren Verfahrens ist allerdings, dass es weniger stark auf Effizienzsteigerung ausgelegt ist, so dass Unternehmen Einsparmöglichkeiten verschenken.
Dr. Wolfgang Hahn ermutigt die Unternehmen, ein Energiemanagements nach DIN EN ISO 50001 einzuführen: "Im Schnitt sind bei produzierenden Unternehmen durch die Neueinführung eines gezielten Energiemanagements Energiekosteneinsparungen von 10 Prozent möglich. Die ISO 50001 lässt den Unternehmen ausreichend Freiheitsgrade und bietet viele Effizienzchancen, so dass die Einführung auch über die Steuerrückerstattung hinaus einen monetären Nutzen für das Unternehmen hat."
Zum Spitzenausgleich:
Seit 1999 können Unternehmen beim zuständigen Hauptzollamt eine Rückerstattung der gezahlten Strom- und Energiesteuern beantragen. Berechtigt ist branchenübergreifend nahezu jedes produzierende Industrieunternehmen; die Mindesterstattungssumme von 1.000 Euro wird meist erreicht ab einem Energieverbrauch von ca. 50.000 kWh/Jahr.
Ab 2015 werden die Bedingungen für den Spitzenausgleich weiter verschärft: Dann muss die gesamte deutsche produzierende Industrie ihre Energieeffizienz gemeinschaftlich gesteigert haben, oder der Spitzenausgleich entfällt gänzlich. Nach zunächst 1,3 Prozent im Jahr 2015 muss schrittweise mehr erreicht werden, bis 2018 ein Effizienzplus von 5,25 Prozent (jeweils im Vergleich zum Vorvorjahr) erzielt wird.
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