Bewirtungsausgaben steuerlich geltend machen - Lexfati SRL
22.11.2013 / ID: 146783
Medien & Kommunikation
Bei einer Geschäftsreise haben Unternehmer mehr Aufwand um sich zu verpflegen. Daher ist es möglich diese Kosten als Verpflegungskosten als Betriebskosten abzusetzen. Dies daher, da die Verpflegungskosten mit zu den Aufwendungen einer Reise gehören.
Die Firma Lexfati (http://lexfati-service.com/betriebsausgaben-steuerlich-gelten-machen/) SRL teilt mit, dass diese Kosten als Pauschale gewährt werden und nach der Dauer der Geschäftsreise gestaffelt werden. Eine Ausnahme gibt es hierbei für den Unternehmer. Kosten für die Bewirtung des Geschäftspartners können voll abgesetzt werden. Dauert die Geschäftsreise weniger als 8 Stunden, steht dem Unternehmer kein Betriebsausgabenabzug zu. Der Fiskus gewährt erst eine Pauschale bei einer Abwesenheit von 8-14 Stunden. Restaurantbesuche sind überwiegend aus der eigenen Tasche zu zahlen.
Die Firma Lexfati SRL weist die Unternehmen jedoch darauf hin, dass wenn Sie den Geschäftspartner zum Essen einladen, den größten Teil von der Rechnung steuerlich absetzen können. Bei einem Restaurantbesuch können 70% der Rechnung geltend gemacht werden und 100 % der Umsatzsteuer. Hierfür muss der Unternehmer ein Formular, welches sich "Bewirtungskostenbeleg" nennt, ausfüllen.
Unternehmer können Bewirtungsaufwendungen geltend machen, wenn sie auf einem Eigenbeleg die nötigen Angaben festhalten. Der Bewirtungsvordruck mit den Angaben des Bewirtenden kann nachgereicht werden. Die Firma Lexfati SRL gibt den Tipp, immer mit EC-Karte oder Kreditkarte zu zahlen. Hier kann nur die Betriebsausgabe festgesetzt werden.
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