Das häusliche Arbeitszimmer - branchen-local-com
25.11.2013 / ID: 147046
Medien & Kommunikation
Viele Selbstständige haben ein eigenes Arbeitszimmer zu Hause. Das bedeutet, dass ein Raum in der Wohnung für betriebliche Zwecke genutzt wird.
Das Gute an der Sache ist dass die anfallenden Raumkosten abgesetzt werden dürfen. Branchen-Local.com (http://branchen-local-service.com/hausliches-arbeitszimmer/) weist die Unternehmen allerdings darauf hin, dass der Raum, welcher für betriebliche Zwecke genutzt wird mit einer Tür und einer Wand von der restlichen Wohnung abgetrennt sein muss. Eine Trennwand oder eine Ecke im Wohnzimmer wird nicht akzeptiert. Bei einem Durchgangszimmer ist es nicht ganz klar formuliert, ob dieses anerkannt wird oder nicht. Wird das Arbeitszimmer selten privat genutzt, da es sich beispielsweise um einen Abstellraum handelt, so wird dieser Raum trotzdem als Arbeitszimmer anerkannt.
Selbstständige haben weiter die Möglichkeit im Garten ein Blockhaus aufzustellen und dieses als Arbeitszimmer zu nutzen. Das Zimmer muss aber eine Heizung enthalten, da es ganzjährig genutzt wird. Wichtig ist noch, dass dieses Blockhaus frei auf dem Grundstück steht und kein Betonfundament besitzt.
Branchen-Local.com (http://branchen-local-service.com) weist die Unternehmen darauf hin, dass ein Arbeitszimmer zu 10% privat genutzt werden darf. Hierbei sollte beachtet werden, dass der Arbeitsraum nicht die meiste Fläche der Wohnung ausmacht. Es muss ausreichend Platz zum Wohnen vorhanden sein. Weiter sollten die Selbstständigen beachten, dass der Arbeitsraum den betrieblichen Zweck erfüllt. Wird dieser als Lagerraum für Akten genutzt, so müssen entsprechend Regale vorhanden sein. Daher lohnt es sich für Selbstständige wenn sie ihr Arbeitszimmer steuerlich geltend machen.
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