Hybrid DRG in der Fußchirurgie: Standards für Patienten sinken künftig auf Minimal-Niveau
13.12.2024
Medizin, Gesundheit & Wellness
Unter Gesundheitsminister Karl Lauterbach wurden sogenannte "Hybrid-DRG" eingeführt. Das verkündete Ziel: gleiche Vergütung für Kliniken und niedergelassene Fachärzte auf gutem Niveau, um die Ambulantisierung voranzubringen. Warum das Ganze nach hinten losgeht, was falsch läuft im System und wie sich das künftig auf die Qualität der Fußchirurgie bei den Patienten auswirken kann - darüber referiert Dr. Frank Schemmann, Chirurg, Unfallchirurg, Facharzt für Orthopädie am OC Boxberg, auf dem 35. Jahreskongress des BVASK im Düsseldorfer Medienhafen.
Dr. Frank Schemmann ist einer der drei Leiter des Arbeitskreises Abrechnung Fußchirurgie und kennt das System genauestens. Er sagt: "Die Hybrid-DRG als Mix aus EBM (Fallpauschalen im Krankenhaus) und DRG (Abrechnungscodes in der Arztpraxis) sind eine Fehlentwicklung. Denn hier geht es nur um ein Preisdumping des Gesetzgebers und nicht um die wirkliche Ambulantisierung."
In der Fußchirurgie wurden vom Bundesgesundheitsministerium zwei Hybrid-DRGs als Ableger der im stationären Bereich angewandten DRGs eingeführt. Diese subsummieren die große Zahl an einfachen bis komplexen Eingriffen am Fuß und teilweise am Sprunggelenk.
So zählen beispielsweise zu den Kategorien, welche noch stationär erbracht werden können folgende Leistungen:
A - oberes und unteres Sprunggelenk und komplexe Fersenbeinbrüche
B - komplexe Fußgelenk-Korrekturen
C - einfache Fersenbeinbrüche, Mittelfußbrüche bei komplizierenden Diagnosen, wie Z.B. Rheuma
D - Versteifungen im Mittelfußbereich (komplexer Hallus valgus)
Eingriffe der Kategorien E-F sollen überwiegend sektorenübergreifend ambulant erbracht werden und erfahren eine Abwertung in der Vergütung von über 50 Prozent.
E - Versteifung Großzehengrundgelenk und kleine Eingriffe bei Patienten unter 16 Jahren
F - alle kleineren Eingriffe, Sehnen- und Weichteileingriffe, Korrekturen des Hallux valgus und der Kleinzehen.
Gerade die geringfügig vergüteten Kategorien E und F treffen oft bei Rheumapatienten und auf die Behandlung Minderjähriger zu. Bei kurzen Behandlungen von 5 Minuten und Sachkosten von 40 Euro ist hier alles klar. Wehe aber, wenn ein komplexer Eingriff mehrerer Knochen-Korrekturen mit 400-500 Euro teuren Schrauben und einer langen OP-Zeit nötig ist. Dann wird dies aus der Hybrid-DRG nicht mehr ausreichend finanziert.
Auf der anderen Seite werden für eine Kappung einer Sehne, ambulant, nun 900 statt - wie bisher - 23 Euro bezahlt. Eine Mittelung dieser Preise ist den Ärzten jedoch nicht möglich, so dass sie auf ihren Kosten sitzen bleiben.
Dies führt so weit, dass es schon Kliniken gibt, die ihren Ärzten untersagen, ambulante Fußeingriffe durchzuführen. Dies betrifft in besonderem Maße Kinder. Denn bei der "Arthrorise" beispielsweise - einem Rückfuß-Eingriff beim kindlichen Knick-Senk-Fuß, fallen hohe Implantat-Kosten an. Auch zahlreiche Eingriffe für die Behandlung des Hallux valgus sind nicht mehr kostendeckend abgebildet. Doch niemand kann sich leisten, noch größere Defizite zu erwirtschaften.
Noch schlimmer an diesem System ist, dass es sich selbst reguliert. Ärzte in Kliniken und Praxen versuchen immer mehr Kosten zu sparen, melden diese Zahlen zurück und es beginnt eine unheilvolle Abwärtsspirale mit der Abwertung von Preisen.
"Dies bedeutet, dass Implantate, OP-Material, Abdeckungen und vieles mehr auf Standards im Minimal-Niveau gesenkt werden. Der medizinische Fortschritt kann also in der Patientenversorgung nicht mehr angewandt werden.
Demnächst sollen nun auch noch Hybrid-DRG für arthroskopische Eingriffe festgelegt werden. Wenn dann die Materialkosten nicht ausreichend vergütet werden, drohen den Patienten wieder offene Operationen, wo eigentlich schonend arthroskopisch und minimalinvasiv behandelt werden könnte.
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