Mietminderung bei Baumaßnahmen
11.02.2013 / ID: 101017
Politik, Recht & Gesellschaft
Bauarbeiten, die den Mietgebrauch stören, führen zu einer Minderung der Miete. Wird der Wohnkomfort baubedingt durch Lärm, Erschütterungen, Staub, Baugerüste und andere Unannehmlichkeiten eingeschränkt, kann der Mieter für den Zeitraum der Bauarbeiten günstiger wohnen. Minderungsquoten von 50 bis 75 % sind bei Bauarbeiten keine Seltenheit.
Dies gilt grundsätzlich für alle Bauarbeiten, gleich ob sie im selben Wohngebäude oder in der Nachbarschaft ausgeführt werden. Entscheidend ist, ob sich der Lärm oder die Erschütterung auf die Wohnqualität auswirkt.
Hiervon plant die Bundesregierung eine gesetzlich bestimmte Ausnahmereglung. Wie kürzlich bekannt wurde, wird im Bundesjustizministerium eine Gesetzesnovelle vorbereitet, die eine Minderung der Miete bei Modernisierungsbaumaßnahmen ausschließen soll. Geplant ist, dass die Miete für die Dauer von 3 Monaten aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen nicht gemindert sein kann. Sollten die Bauarbeiten länger als 3 Monate andauern, sollen weiterhin die alten Regeln gelten.
Solange diese Pläne noch nicht in Gesetzesform gegossen sind, gilt der allgemeine Grundsatz, dass Baumaßnahmen so wie andere substantielle Einschränkungen der Wohnqualität (z.B. Lärm in der Nachbarschaft, Heizungsausfall, Ungeziefer, Schimmelbefall, etc.) die Miete mindern.
Fachanwaltstipp Mieter: Denken Sie bei Modernisierungsmaßnahmen daran, dass die Bauarbeiten (immer noch) einen Grund für eine Mietminderung darstellen können. Bei extremen Bauarbeiten können erhebliche Minderungsquoten anfallen. Lassen Sie sich im Vorfeld der Modernisierungsmaßnahme nicht nur beraten, ob die Maßnahmen rechtens sind, sondern auch inwieweit sie Ihre Miete mindern.
Fachanwaltstipp Vermieter: Die Gesetzesnovelle würde Sie entlasten. Beobachten Sie die Änderungen des Mietrechts. Lassen Sie sich nötigenfalls von einem Fachmann beraten, ob die Novelle in Kraft ist und welche Auswirkungen dies auf die Praxis hat.
Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck, Berlin
24.6.2011
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