Laut Bundesarbeitsgericht teilweise sehr kurze Fristen im Arbeitsrecht
19.02.2013 / ID: 102178
Politik, Recht & Gesellschaft
http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht.html Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigte in seinen Entscheidungen erneut, dass im Arbeitsrecht teilweise sehr kurze Fristen zu beachten sein sollen.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg http://www.grprainer.com führen aus: Mit einer neuen Entscheidung hat das BAG in jüngster Vergangenheit klargestellt, dass Urlaubsansprüche in einem Arbeitsverhältnis entstehen können, das langjährig geruht hat. Ein solcher Anspruch soll laut BAG jedoch bereits 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfallen.
Eine Änderung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum zeitlich unbegrenzten Ansammeln von Urlaubsansprüchen soll bereits vor einiger Zeit erfolgt sein. Mit Urteil vom 7. August 2012 (9 AZR 353/10) soll sich das BAG nun der Auffassung des EuGH angeschlossen haben. Laut der Entscheidung des BAG sollen Urlaubsansprüche bereits 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfallen.
Für einen Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Erholungsurlaub gilt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Dies gelte laut BAG auch für den Fall, dass der Arbeitnehmer im gesamten Urlaubsjahr arbeitsunfähig war.
Das im Arbeitsrecht teilweise sehr kurze Fristen gelten, zeigt sich allerdings nicht allein an diesem Beispiel aus der Rechtsprechung. Das BAG stellte auch in anderen Fällen klar, dass beispielsweise in Fällen der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen Diskriminierung eine kurze Frist von zwei Monaten unbedingt einzuhalten sei.
Wird diese Frist nicht eingehalten, komme es regelmäßig zur Abweisung der Klage durch das BAG, wie beispielsweise die Entscheidungen des BAG vom März (8 AZR 160/11) und Juni (8 AZR 188/11) letzten Jahres gezeigt haben.
Die kurze Frist wird auch auf europäischer Ebene bestätigt. Nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sollen Schadensersatzansprüche innerhalb von zwei Monaten geltend gemacht werden, wenn diese auf der Grundlage von Diskriminierung basieren.
Oft können diese kurzen Fristen, die bei der Geltendmachung von Ansprüchen gelten, jedoch nicht eingehalten werden.
Wollen Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche geltend machen, die auf einer Verletzung der Vorschriften des AGG vom Arbeitgeber bei der Ablehnung von Bewerbungen beruhen, erfordert dies jedoch regelmäßig ein sofortiges Handeln. Kündigungen sollen nach dem Gericht mit einer Kündigungsschutzklage anzufechten sein, jedoch lediglich innerhalb einer Frist von drei Wochen nach ihrem Zugang in schriftlicher Form.
Um bestehende Ansprüche auch fristgerecht geltend machen zu können, empfiehlt es sich, Ihre rechtlichen Möglichkeiten von einem im Arbeitsrecht tätigen Rechtsanwalt prüfen zu lassen.
http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht.html
http://www.grprainer.com
GRP Rainer LLP
Hohenzollernring 21-23 50672 Köln
Pressekontakt
http://www.grprainer.com
GRP Rainer LLP
Hohenzollernring 21-23 50672 Köln
Diese Pressemitteilung wurde über PR-Gateway veröffentlicht.
Für den Inhalt der Pressemeldung/News ist allein der Verfasser verantwortlich. Newsfenster.de distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen.
Empfehlung | devASpr.de
Kostenlos Artikel auf newsfenster.de veröffentlichen
Kostenlos Artikel auf newsfenster.de veröffentlichen
Weitere Artikel von Michael Rainer
14.10.2020 | Michael Rainer
Wirecard AG - Forderungen beim Insolvenzverwalter bis 26. Oktober anmelden
Wirecard AG - Forderungen beim Insolvenzverwalter bis 26. Oktober anmelden
07.10.2020 | Michael Rainer
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nur bei Überschuldung, nicht bei Zahlungsunfähigkeit
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nur bei Überschuldung, nicht bei Zahlungsunfähigkeit
06.10.2020 | Michael Rainer
Corona - Betriebsschließungsversicherung muss zahlen
Corona - Betriebsschließungsversicherung muss zahlen
01.10.2020 | Michael Rainer
Rocket Internet zieht sich von der Börse zurück - Hohe Verluste für die Aktionäre
Rocket Internet zieht sich von der Börse zurück - Hohe Verluste für die Aktionäre
30.09.2020 | Michael Rainer
OLG Frankfurt zur Herkunftsangabe bei Schaumwein aus Italien
OLG Frankfurt zur Herkunftsangabe bei Schaumwein aus Italien
Weitere Artikel in dieser Kategorie
19.01.2026 | Deutsches Psychotherapeuten Netzwerk - DPNW
Psychotherapeuten fordern observationsfreie Zone für die elektronische Patientenakte in E-Evidence-Verordnung
Psychotherapeuten fordern observationsfreie Zone für die elektronische Patientenakte in E-Evidence-Verordnung
14.01.2026 | Sovest LLC
Messenger-Überwachung: Verbindung der österreichischen Bundespolizei mit FECRIS. Teil 5
Messenger-Überwachung: Verbindung der österreichischen Bundespolizei mit FECRIS. Teil 5
04.01.2026 | Sovest LLC
Bundesstelle für Sektenfragen: Wie das russische FSB-Netzwerk Österreich infiltrierte. Teil 4
Bundesstelle für Sektenfragen: Wie das russische FSB-Netzwerk Österreich infiltrierte. Teil 4
23.12.2025 | ALLATRA e. V.
Frauen, Frieden, Sicherheit: ALLATRA im Europäischen Parlament
Frauen, Frieden, Sicherheit: ALLATRA im Europäischen Parlament
18.12.2025 | Helping Hands Academy e.V.
"Würde und Gesundheit für 571 Kinder": Helping Hands Academy startet großes Sanitärprojekt in Gambia
"Würde und Gesundheit für 571 Kinder": Helping Hands Academy startet großes Sanitärprojekt in Gambia

