Testamentsabfassung:
04.03.2013 / ID: 104317
Politik, Recht & Gesellschaft
sup.- Hätten Sie's gewusst? Etwas zu "vermachen" bedeutet längst nicht das Gleiche wie etwas zu "vererben". Im allgemeinen Sprachgebrauch werden diese Begriffe ja oft nahezu synonym gebraucht. Dabei handelt es sich um eine juristische Feinheit, die den Unterschied zwischen der Übertragung einzelner Vermögenswerte und der Aufteilung der gesamten Erbmasse definiert. Wer sein Testament aufsetzt, sollte sich also möglichst an einer juristisch eindeutigen Sprache orientieren. Andernfalls können unklare Formulierungen eine der zahlreichen Fehlerquellen sein, die bei der Testamentsabfassung drohen. Es besteht sogar das Risiko, dass der letzte Wille für ungültig erklärt wird. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, kann sich an neutrale Fachleute oder an professionelle Institutionen für Nachlassmanagement wenden. Solche Dienstleister wie z. B. die Deutsche Nachlass (www.deutsche-nachlass.de) können bei Bedarf auch zum Testamentsvollstrecker bestimmt werden, der auf die Umsetzung des letzten Willens achtet.
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