Treugeber einer Filmfonds-KG haben wohl ein Auskunftsrecht bezüglich der übrigen Gesellschafter
18.03.2013 / ID: 106830
Politik, Recht & Gesellschaft
http://www.grprainer.com/Filmfonds.html Der BGH soll entschieden haben, dass Treugebern einer Filmfonds-KG unter Umständen ein Auskunftsrecht in Bezug auf die anderen Gesellschafter zustehen kann.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg http://www.grprainer.com führen aus: Demnach können Treugeber Auskünfte über Namen und Anschriften der weiteren Gesellschafter erfragen. Dafür müsse sich der Treugeber aber als Anleger an einem Filmfonds in der Form einer Publikums-KG beteiligt haben. Zudem müsse den Anlegern im Innenverhältnis der Gesellschaft die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters eingeräumt worden sein. Dies soll aus zwei kürzlich vom Bundesgerichtshof (BGH) ergangenen Urteilen hervorgehen (Az.: II ZR 134/11; II ZR 136/11).
In dem von dem BGH zu entscheidenden Fall sollen Streitigkeiten zwischen Anlegern einer Publikums-KG mit den Gesellschaftern bzw. Treuhandkommanditistin hinsichtlich eines etwaigen Auskunftsrechts entstanden sein. Die Anleger konnten sich an den Fondsgesellschaften wohl entweder als Kommanditisten oder als Treugeber über eine Treuhänderin beteiligen. Während die Kommanditisten ins Handelsregister eingetragen worden sind, soll bei Anlegern, welche sich über eine Treuhänderin beteiligt haben, nur diese ins Handelsregister eingetragen worden sein. Die Namen der eigentlichen Anleger sollen aus diesem Grunde auch nur der Treuhänderin bekannt gewesen sein. Zudem sollen die Beteiligungs- und Treuhandverträge einen Auskunftsanspruch für die Anleger ausgeschlossen haben. Die von den Klägern verlangte Auskunft soll die Beklagte mit Verweis auf den möglichen Missbrauch von Daten verweigert haben.
In der Vorinstanz soll der Klage stattgegeben worden sein. Der BGH soll die Entscheidungen der Vorinstanz nunmehr bestätigt haben. In der Urteilsbegründung verwies der BGH wohl auf den Umstand, dass Treugebern im Innenverhältnis die gleichen Rechte und Pflichten wie den Kommanditisten zukommen. Aufgrund dessen habe der Kommanditist einen aus seinem Mitgliedschaftsrecht folgenden Anspruch auf Kenntnis der Identität seines Vertragspartners.
Bei der Kommanditgesellschaft handelt es sich eine Personengesellschaft. Sie besteht mindestens aus einem Komplementär sowie mindestens aus einem Kommanditisten. Kommanditisten müssen grundsätzlich nur in Höhe einer vorher festgelegten Haftungssumme für Verbindlichkeiten der Gesellschaft einstehen. Der Komplementär haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft jedoch persönlich und uneingeschränkt.
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