Pressemitteilung von Jochen Leibold

Deutscher Gesetzgeber verschenkt 40,00 EUR Pauschale bei Anwaltsbesuch


Politik, Recht & Gesellschaft

Mit der Neuregelung sollte insbesondere dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Unternehmen bei Zahlungsverzug ihrer Schuldner einen internen Bearbeitungsaufwand haben.

Die Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr wurde bereits am 16.02.2011 erlassen, die Umsetzungsfrist lief am 16. März 2013 ab. Der deutsche Gesetzgeber ist wieder einmal spät dran, was nun dazu führt, dass er erneut in ein europarechtliches Fettnäpfchen tritt, wie schon so häufig.

Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie sollen die Mitgliedsstaaten sicherstellen, dass im Falle des Zahlungsverzuges durch den Schuldner der Gläubiger einen Anspruch auf Zahlung eines Pauschalbetrages von mindestens 40,00 EUR hat.

In der deutschen Übersetzung heißt es unter Art.6 Abs. 3 weiter:

"Der Gläubiger hat gegenüber dem Schuldner zusätzlich zu dem in Absatz 1 genannten Pauschalbetrag einen Anspruch auf angemessenen Ersatz aller durch den Zahlungsverzug des Schuldners bedingten Beitreibungskosten, die diesen Pauschalbetrag überschreiten. Zu diesen Kosten können auch Ausgaben zählen, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes oder eines Inkassounternehmens entstehen."

Die Umsetzung der Richtlinie erfolgt nun in der Weise, dass der Gesetzesentwurf hinsichtlich des Pauschalbetrages folgende Regelung trifft:

Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, hat der Gläubiger einer Entgeltfortzahlung bei Verzug des Schuldners außerdem einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 40 Euro.

Soweit so gut, denkt sich der Leser, jedoch heißt es weiter:

"Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist."

Die deutsche Regelung sieht damit vor, dass die 40,00 EUR Pauschalbetrag bei Beauftragung eines Inkassobüros oder eines Rechtsanwalts auf die Rechtsverfolgungskosten angerechnet werden müssen.

Dies widerspricht dem Gesetzeszweck, der sicher nicht das Ziel verfolgt, einen wirtschaftlichen Anreiz dahin zu setzen, dass der Unternehmer wirtschaftliche Nachteile hat, wenn er die Sache seinem Inkassobüro oder seinem Anwalt übergibt.

Zudem ist der Pauschalbetrag nach der Richtlinie eine Art Strafpauschale, die dem Gläubiger zugutekommen und auch verbleiben soll. Man mag eine solche Strafpauschale als dem deutschen Zivilrecht fremd einzustufen, die Richtlinie versteht sie aber zugleich auch als Kompensation eines internen Rechtsverfolgungsaufwands. Derartige Aufwandspauschalen kennt das deutsche Zivilrecht sehr wohl.

In der Originalfassung der Richtlinie findet sich keinerlei Anklang, der auf eine Anrechnung hindeutet. Die französische Fassung spricht eindeutig von Rechtsverfolgungskosten, die "en sus" d.h. zusätzlich zur Pauschalsumme anfallen.

Die mangelhafte Umsetzung der Richtlinie wird bereits jetzt in vielen öffentlichen Stellungnahmen beklagt. Der ins Auge springende Fehler ist auch kaum verständlich.

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